Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gerade weil der Dienstwagen, insbesondere die private Nutzung, Bestandteil Ihres Gehaltes ist, darf der Arbeitgeber Ihnen nicht ohne Ankündigung den Dienstwagen wegnehmen. Grds. haben Sie Anspruch auf die Überlassung und Nutzung des Dienstwagens bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Und erst recht darf Ihnen der Arbeitgeber nicht Ihr privates Eigentum, das sich noch im Wagen befand, wegnehmen.
In der von Ihnen zitierten Passage aus dem Arbeitsvertrag ist kein (wirksames) Widerrufsrecht enthalten, das den Arbeitgeber zu einer unangekündigten oder sofortigen Abholung des Dienstwagens berechtigen würde. Sofern es zusätzlich zu dem Arbeitsvertrag noch eine besondere Vereinbarung zur Überlassung eines Dienstwagens gibt, in der ein Widerrufsrecht enthalten ist, sollten Sie diese unbedingt auf ihre Wirksamkeit prüfen lassen.
Grds. gilt aber, dass eine Wegnahme des Dienstwagens durch den Arbeitgeber auch bei einer wirksamen Widerrufsklausel nur nach Ankündigung und einer ausreichenden Frist erfolgen darf, damit sich der Arbeitnehmer darauf einstellen kann. Selbst wenn es also ein Widerrufsrecht für den Arbeitgeber gäbe, hätte die Abholung also rechtzeitig angekündigt werden müssen.
Darüber hinaus gilt, dass der Dienstwagen bei Krankheit des Arbeitnehmers so lange weiter überlassen werden muss, wie ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, also in der Regel 6 Wochen. Auch daran hat sich Ihr Arbeitgeber nicht gehalten.
Die Kündigung und die jetzige Erkrankung rechtfertigen nach Ihren Angaben ebenfalls nicht, dass der Dienstwagen ohne Ankündigung bei Ihnen abgeholt wird.
Sie sollten daher Ihren Arbeitgeber schriftlich auffordern, Ihnen den Dienstwagen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15.11.2015 wieder vertragsgemäß zur Verfügung zu stellen.
Weigert sich der Arbeitgeber, hätten Sie bei einem unberechtigten Entzug des Dienstwagens Schadensersatzansprüche, z. B. die Kosten für einen gleichwertigen Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung.
Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber sollten Sie möglichst nur mit anwaltlicher Hilfe geltend machen, da sich deren Berechnung u. U. etwas komplexer darstellt.
Darüber hinaus muss Ihnen der Arbeitgeber natürlich auch Ihr privates Eigentum wieder herausgeben. Die Herausgabe Ihrer Gegenstände, die Sie genau angeben müssten, können Sie zusammen mit der Überlassung des Dienstwagens bis zum Vertragsende verlangen.
Sowohl die Überlassung des Dienstwagens bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses als auch die Herausgabe Ihres Privateigentums können - ebenso wie evtl. Schadensersatzansprüche - notfalls gerichtlich gegen den Arbeitgeber geltend gemacht und durchgesetzt werden.
Als erstes sollten Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich - am besten per Einwurfeinschreiben oder mit Einwurf Ihres Schreibens im Beisein von Zeugen, die auch den Inhalt des Schreibens kennen - auffordern, den Dienstwagen umgehend wieder zur Verfügung zu stellen und Ihre privaten Sachen auszuhändigen.
Verweigert der Arbeitgeber dieses, sollten Sie umgehend weitere anwaltliche Hilfe vor Ort in Anspruch nehmen, damit geprüft werden kann, ob ggf. gerichtliche Schritte eingeleitet werden und / oder um mögliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen Ihre Frage damit beantworten und Ihnen erst einmal weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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