Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Feiertagsarbeit und Urlaubsanspruch nach Kündigung

9. September 2025 07:59 |
Preis: 40,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


08:59

ich bitte um rechtliche Einschätzung zu zwei arbeitsrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit meinem aktuellen Arbeitsverhältnis.

1:
Feiertagsarbeit – Keine Reduzierung der Sollarbeitszeit
Ich bin seit über 12 Jahren bei meinem derzeitigen Arbeitgeber tätig (Seniorenresidenz) und arbeite vertraglich in einer 6-Tage-Woche. Tatsächlich arbeite ich jedoch seit Jahren nur Montag bis Freitag, basierend auf einer mündlichen Vereinbarung. Die vertragliche 6-Tage-Woche besteht weiterhin.

Ich arbeite regelmäßig an Feiertagen, welche mit 125 % Feiertagszuschlag vergütet werden. Allerdings wird die monatliche Sollarbeitszeit (140 Stunden) nicht reduziert, wenn ich an Feiertagen arbeite. Diese 140 Stunden gelten also unabhängig davon, ob und wie viele Feiertage im jeweiligen Monat liegen. Ein Freizeitausgleich oder eine zusätzliche Zeitgutschrift für geleistete Feiertagsarbeit erfolgt nicht. Es bleiben monatlich immer 140 Stunden Soll Arbeitszeit.

Nach meiner Erinnerung wurde in den ersten Jahren meiner Beschäftigung bei Feiertagsarbeit die monatliche Sollarbeitszeit entsprechend reduziert. Auf Nachfrage erklärte der Geschäftsführer damals, dass durch Zahlung der Feiertagszuschläge seine Verpflichtung erfüllt sei, seither wird die Sollarbeitszeit nicht mehr angepasst.

Meine Fragen hierzu:

Ist die derzeitige Handhabung rechtlich zulässig, insbesondere vor dem Hintergrund der vertraglichen 6-Tage-Woche?


Feiertagsarbeit – Keine Reduzierung der Sollarbeitszeit
Ich bin seit 13 Jahren bei meinem derzeitigen Arbeitgeber tätig (Seniorenresidenz) und arbeite vertraglich in einer 6-Tage-Woche. Tatsächlich arbeite ich jedoch seit Jahren nur Montag bis Freitag, basierend auf einer mündlichen Vereinbarung. Die vertragliche 6-Tage-Woche besteht weiterhin.

Ich arbeite regelmäßig an Feiertagen, welche mit 125 % Feiertagszuschlag vergütet werden. Allerdings wird die monatliche Sollarbeitszeit (140 Stunden) nicht reduziert, wenn ich an Feiertagen arbeite. Diese 140 Stunden gelten also unabhängig davon, ob und wie viele Feiertage im jeweiligen Monat liegen. Ein Freizeitausgleich oder eine zusätzliche Zeitgutschrift für geleistete Feiertagsarbeit erfolgt nicht.

Nach meiner Erinnerung wurde in den ersten Jahren meiner Beschäftigung bei Feiertagsarbeit die monatliche Sollarbeitszeit entsprechend reduziert. Auf Nachfrage erklärte der Geschäftsführer damals, dass durch Zahlung der Feiertagszuschläge seine Verpflichtung erfüllt sei, seither wird die Sollarbeitszeit nicht mehr angepasst.

Meine Fragen hierzu:

Ist die derzeitige Handhabung rechtlich zulässig, insbesondere vor dem Hintergrund der vertraglichen 6-Tage-Woche?

Besteht rückwirkend ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung oder Freizeitausgleich für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit, da keine Stundenreduktion erfolgte?

Falls ja, wie viele Jahre zurück könnten solche Ansprüche geltend gemacht werden (Verjährungsfrist)?

2:
Ich plane, mein Arbeitsverhältnis zum 31.10.2025 zu kündigen. Stimmt es, dass mir in diesem Fall mein voller Jahresurlaubsanspruch zusteht, da die Kündigung in der zweiten Jahreshälfte (nach dem 30.06.) erfolgt?

Außerdem gehe ich davon aus, dass mein Arbeitgeber versuchen wird, mich dazu zu zwingen, den Urlaub vor meinem Ausscheiden zu nehmen. Ich werde jedoch voraussichtlich krankgeschrieben sein (psychische Erkrankung). Was passiert in diesem Fall mit meinem Urlaubsanspruch? Verfällt der Urlaub oder kann er ausgezahlt bzw. übertragen werden?

3:
Ich bekomme eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 166 Euro Brutto. Steht auch so in meiner Abrechnung. Monatliche Sonderzahlung. Kann mein Arbeitgeber die Beträge zurückfordern, wenn ich zum 31.10.25 kündige.

Danke für Ihre Einschätzung.

9. September 2025 | 08:23

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Feiertagsarbeit – Keine Reduzierung der Sollarbeitszeit



a) Rechtmäßigkeit der Handhabung (keine Reduzierung der Sollarbeitszeit bei Feiertagsarbeit)



Nach § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Arbeitsentgelt auch an gesetzlichen Feiertagen zu zahlen, wenn diese auf einen Arbeitstag fallen und der Arbeitnehmer infolge des Feiertags nicht arbeitet. Das bedeutet: Fällt ein Feiertag auf einen regulären Arbeitstag, muss der Arbeitgeber das Entgelt zahlen, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wird. Dies gilt auch bei einer 6-Tage-Woche, wie sie vertraglich bei Ihnen vereinbart ist.



Arbeiten Sie an einem Feiertag tatsächlich, so ist diese Arbeit grundsätzlich zuschlagspflichtig (z.B. 125 % Zuschlag, wie bei Ihnen gezahlt). Allerdings ersetzt der Zuschlag nicht die Pflicht, die Sollarbeitszeit entsprechend zu reduzieren, wenn der Feiertag auf einen regulären Arbeitstag fällt. Das heißt: Die monatliche Sollarbeitszeit müsste um die auf einen Feiertag entfallenden Stunden reduziert werden, da Sie an diesem Tag eigentlich nicht hätten arbeiten müssen, aber dennoch gearbeitet haben.

Das bedeutet, dass für Feiertage, an denen Sie gearbeitet haben, die Arbeitszeit nicht einfach als normale Arbeitszeit gezählt werden darf, sondern entweder ein Freizeitausgleich oder eine zusätzliche Vergütung erfolgen muss.


Die Praxis, die Sollarbeitszeit nicht zu reduzieren und lediglich einen Zuschlag zu zahlen, ist daher nicht rechtmäßig. Der Zuschlag ist eine zusätzliche Vergütung für die Arbeit an einem Feiertag, ersetzt aber nicht die Pflicht zur Reduzierung der Sollarbeitszeit oder zur Gewährung eines Freizeitausgleichs.



b) Rückwirkender Anspruch auf Vergütung oder Freizeitausgleich



Da die Sollarbeitszeit nicht reduziert wurde, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Freizeitausgleich oder zusätzliche Vergütung für die an Feiertagen geleistete Arbeit, soweit diese über die normale Arbeitszeit hinausgeht. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass Feiertagsarbeit nicht zu einer Erhöhung der geschuldeten Arbeitszeit führen darf.



Zur Verjährung: Ansprüche auf Arbeitsentgelt, also auch auf Vergütung für Feiertagsarbeit oder Freizeitausgleich, verjähren nach § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB). Es ist jedoch zu prüfen, ob im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kürzere Ausschlussfristen vereinbart wurden, die häufig sechs Monate betragen können. Ohne eine solche Ausschlussfrist können Sie Ansprüche für die letzten drei Jahre geltend machen.



2. Urlaubsanspruch bei Kündigung zum 31.10.2025 und Krankheit



a) Urlaubsanspruch bei Kündigung in der zweiten Jahreshälfte



Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis nach dem 30.06. kündigen, steht Ihnen grundsätzlich der volle Jahresurlaubsanspruch zu. Das gilt auch, wenn Sie in der zweiten Jahreshälfte ausscheiden. Das gilt ausnahmslos für den gesetzlichen Mindesturlaub (20 Tage bei 5 tage Woche), darüber hinausgehender Urlaub kann nach Monaten gestaffelt eingeschränkt werden (12tel-Regelung) - dies muss aber ausdrücklich im Arbeitsvertrag stehen.



b) Urlaub während Krankheit



Wenn Sie bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben sind und den Urlaub deshalb nicht nehmen können, verfällt der Urlaubsanspruch nicht automatisch. Vielmehr wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Abgeltungsanspruch um, d.h. der Urlaub ist auszuzahlen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie wegen Krankheit den Urlaub nicht nehmen konnten.



3. Rückforderung der monatlichen Sonderzahlung bei Kündigung



Ob der Arbeitgeber die monatliche Sonderzahlung zurückfordern kann, hängt davon ab, ob es sich um eine echte Sonderzahlung mit Rückzahlungsvorbehalt handelt oder um einen festen Gehaltsbestandteil.



Da die Sonderzahlung monatlich gezahlt und als solche in der Abrechnung ausgewiesen wird, spricht dies dafür, dass es sich um einen laufenden Gehaltsbestandteil handelt und nicht um eine einmalige Sonderzahlung mit Rückzahlungsvorbehalt. Eine Rückforderung ist daher in der Regel nicht möglich, es sei denn, im Arbeitsvertrag ist ausdrücklich eine Rückzahlungsklausel für den Fall der Eigenkündigung vereinbart. Ohne eine solche Klausel besteht kein Rückforderungsanspruch.



Zusammenfassung:



1. Die derzeitige Handhabung der Feiertagsarbeit (keine Reduzierung der Sollarbeitszeit, nur Zuschlag) ist nicht rechtmäßig. Sie haben Anspruch auf Freizeitausgleich oder zusätzliche Vergütung. Ansprüche können grundsätzlich für die letzten drei Jahre geltend gemacht werden, sofern keine kürzeren Ausschlussfristen vereinbart sind.

2. Bei Kündigung zum 31.10.2025 steht Ihnen der volle Jahresurlaubsanspruch zu. Können Sie den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen, ist er abzugelten (auszuzahlen).

3. Die monatliche Sonderzahlung kann in der Regel nicht zurückgefordert werden, sofern keine ausdrückliche Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag vereinbart ist.



Für alle Ansprüche ist zu prüfen, ob im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag abweichende Vereinbarungen und Ausschlussfristen geregelt sind, die eine kürzere Geltendmachung als die gesetzliche Verjährung vorsehen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 9. September 2025 | 08:45

Guten Morgen , vielen Dank für Ihre Einschätzung. Ich würde gerne wissen,ob Sie obwohl ich weiter weg wohne (Stadthagen) eventuell das Mandat für mich übernehmen würden? Allerdings erst nach meiner Kündigung. Wäre dann halt nur telefonisch und per E Mail könnte ich Ihnen dann alle Unterlagen zusenden. Was ich mich frage,was für Kosten entstehen würden. Ich bedanke mich herzlich und verbleibe mit Besten Grüßen.
Meine E Mail Adresse lautet

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. September 2025 | 08:59

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Ich würde in so einem Fall eher empfehlen, eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei direkt bei Ihnen vor Ort einzuschalten - zumal in solchen Fällen leider nicht auszuschließen ist, dass auch direkte Gespräche mit dem Arbeitgeber oder eine gerichtliche Vertretung erforderlich wird und dann ein Anwalt vor Ort praktischer und günstiger ist.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

(2753)

Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER