Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Feiertagsarbeit – Keine Reduzierung der Sollarbeitszeit
a) Rechtmäßigkeit der Handhabung (keine Reduzierung der Sollarbeitszeit bei Feiertagsarbeit)
Nach § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Arbeitsentgelt auch an gesetzlichen Feiertagen zu zahlen, wenn diese auf einen Arbeitstag fallen und der Arbeitnehmer infolge des Feiertags nicht arbeitet. Das bedeutet: Fällt ein Feiertag auf einen regulären Arbeitstag, muss der Arbeitgeber das Entgelt zahlen, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wird. Dies gilt auch bei einer 6-Tage-Woche, wie sie vertraglich bei Ihnen vereinbart ist.
Arbeiten Sie an einem Feiertag tatsächlich, so ist diese Arbeit grundsätzlich zuschlagspflichtig (z.B. 125 % Zuschlag, wie bei Ihnen gezahlt). Allerdings ersetzt der Zuschlag nicht die Pflicht, die Sollarbeitszeit entsprechend zu reduzieren, wenn der Feiertag auf einen regulären Arbeitstag fällt. Das heißt: Die monatliche Sollarbeitszeit müsste um die auf einen Feiertag entfallenden Stunden reduziert werden, da Sie an diesem Tag eigentlich nicht hätten arbeiten müssen, aber dennoch gearbeitet haben.
Das bedeutet, dass für Feiertage, an denen Sie gearbeitet haben, die Arbeitszeit nicht einfach als normale Arbeitszeit gezählt werden darf, sondern entweder ein Freizeitausgleich oder eine zusätzliche Vergütung erfolgen muss.
Die Praxis, die Sollarbeitszeit nicht zu reduzieren und lediglich einen Zuschlag zu zahlen, ist daher nicht rechtmäßig. Der Zuschlag ist eine zusätzliche Vergütung für die Arbeit an einem Feiertag, ersetzt aber nicht die Pflicht zur Reduzierung der Sollarbeitszeit oder zur Gewährung eines Freizeitausgleichs.
b) Rückwirkender Anspruch auf Vergütung oder Freizeitausgleich
Da die Sollarbeitszeit nicht reduziert wurde, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Freizeitausgleich oder zusätzliche Vergütung für die an Feiertagen geleistete Arbeit, soweit diese über die normale Arbeitszeit hinausgeht. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass Feiertagsarbeit nicht zu einer Erhöhung der geschuldeten Arbeitszeit führen darf.
Zur Verjährung: Ansprüche auf Arbeitsentgelt, also auch auf Vergütung für Feiertagsarbeit oder Freizeitausgleich, verjähren nach § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB). Es ist jedoch zu prüfen, ob im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kürzere Ausschlussfristen vereinbart wurden, die häufig sechs Monate betragen können. Ohne eine solche Ausschlussfrist können Sie Ansprüche für die letzten drei Jahre geltend machen.
2. Urlaubsanspruch bei Kündigung zum 31.10.2025 und Krankheit
a) Urlaubsanspruch bei Kündigung in der zweiten Jahreshälfte
Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis nach dem 30.06. kündigen, steht Ihnen grundsätzlich der volle Jahresurlaubsanspruch zu. Das gilt auch, wenn Sie in der zweiten Jahreshälfte ausscheiden. Das gilt ausnahmslos für den gesetzlichen Mindesturlaub (20 Tage bei 5 tage Woche), darüber hinausgehender Urlaub kann nach Monaten gestaffelt eingeschränkt werden (12tel-Regelung) - dies muss aber ausdrücklich im Arbeitsvertrag stehen.
b) Urlaub während Krankheit
Wenn Sie bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben sind und den Urlaub deshalb nicht nehmen können, verfällt der Urlaubsanspruch nicht automatisch. Vielmehr wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Abgeltungsanspruch um, d.h. der Urlaub ist auszuzahlen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie wegen Krankheit den Urlaub nicht nehmen konnten.
3. Rückforderung der monatlichen Sonderzahlung bei Kündigung
Ob der Arbeitgeber die monatliche Sonderzahlung zurückfordern kann, hängt davon ab, ob es sich um eine echte Sonderzahlung mit Rückzahlungsvorbehalt handelt oder um einen festen Gehaltsbestandteil.
Da die Sonderzahlung monatlich gezahlt und als solche in der Abrechnung ausgewiesen wird, spricht dies dafür, dass es sich um einen laufenden Gehaltsbestandteil handelt und nicht um eine einmalige Sonderzahlung mit Rückzahlungsvorbehalt. Eine Rückforderung ist daher in der Regel nicht möglich, es sei denn, im Arbeitsvertrag ist ausdrücklich eine Rückzahlungsklausel für den Fall der Eigenkündigung vereinbart. Ohne eine solche Klausel besteht kein Rückforderungsanspruch.
Zusammenfassung:
1. Die derzeitige Handhabung der Feiertagsarbeit (keine Reduzierung der Sollarbeitszeit, nur Zuschlag) ist nicht rechtmäßig. Sie haben Anspruch auf Freizeitausgleich oder zusätzliche Vergütung. Ansprüche können grundsätzlich für die letzten drei Jahre geltend gemacht werden, sofern keine kürzeren Ausschlussfristen vereinbart sind.
2. Bei Kündigung zum 31.10.2025 steht Ihnen der volle Jahresurlaubsanspruch zu. Können Sie den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen, ist er abzugelten (auszuzahlen).
3. Die monatliche Sonderzahlung kann in der Regel nicht zurückgefordert werden, sofern keine ausdrückliche Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag vereinbart ist.
Für alle Ansprüche ist zu prüfen, ob im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag abweichende Vereinbarungen und Ausschlussfristen geregelt sind, die eine kürzere Geltendmachung als die gesetzliche Verjährung vorsehen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Guten Morgen , vielen Dank für Ihre Einschätzung. Ich würde gerne wissen,ob Sie obwohl ich weiter weg wohne (Stadthagen) eventuell das Mandat für mich übernehmen würden? Allerdings erst nach meiner Kündigung. Wäre dann halt nur telefonisch und per E Mail könnte ich Ihnen dann alle Unterlagen zusenden. Was ich mich frage,was für Kosten entstehen würden. Ich bedanke mich herzlich und verbleibe mit Besten Grüßen.
Meine E Mail Adresse lautet
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ich würde in so einem Fall eher empfehlen, eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei direkt bei Ihnen vor Ort einzuschalten - zumal in solchen Fällen leider nicht auszuschließen ist, dass auch direkte Gespräche mit dem Arbeitgeber oder eine gerichtliche Vertretung erforderlich wird und dann ein Anwalt vor Ort praktischer und günstiger ist.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen