Verpflichtung zu Mehrarbeit ohne gesonderte Vergütung
vom 8.6.2021
für 25 €
beantwortet von
Rechtsanwältin Yvonne Müller / Heilbad Heiligenstadt
In meinem Arbeitsvertrag steht folgender Absatz: "Arbeitszeit: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 36 Stunden. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich jedoch, über die tarifliche Arbeitszeit hinaus für die Arbeitgeberin tätig zu werden, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. Dazu gehört auch die freiwillige Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen, sofern dringende betriebliche Bedürfnisse (Messen, Ausstellungen und gleichartige Veranstaltungen) eine solche Tätigkeit erfordern.