Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen beantworte ich gerne wie folgt:
1) Die tarifvertraglich vorgegebene wöchentliche / monatliche Arbeitszeit darf einzelvertraglich nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers verlängert werden. Findet der angesprochene Tarifvertrag auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung, so gelten die dort geregelten Arbeitszeiten für Ihr Arbeitsverhältnis auch ohne ausdrückliche Inbezugnahme. Bei Arbeitszeit, die über die tarfivertraglich festgelegte Arbeitszeit hinausgeht, handelt es sich um Überstunden.
2) Der Tarifvertrag legt die durchschnittliche monaltiche / wöchentliche Arbeitszeit fest. Für eine genaue Berechnung der täglichen Arbeitszeit kommt es mithin auf den genauen Inhalt des Tarifvertrags an.
3) Arbeitsverträge sehen teilweise vor, dass eine bestimmte Stundenzahl von Überstunden mit dem Arbeitslohn abgegolten ist. Mangels Bestimmtheit sind Vereinbarungen unwirksam, nach denen sämtliche Überstunden pauschal abgegolten sind.
Mehrarbeit darf nur im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen höchstzulässigen Arbeitszeiten gefodert werden. Durch Tarifvertrag kann hiervon abgewichen werden. Die tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten (§ 3 S. 1 ArbZG
) und kann ohne bestimmte Anlässe bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 S. 2 ArbZG
).
Ich hoffe, dass meine Antwort für Sie hilfreich gewesen ist und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Näke
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Näke!
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Ich hätte noch eine kurze Frage: Haben die Modalitäten (Gehalt, Jahresleistung, VL-Zulage, etc.) des bestehenden Manteltarifvertrages (Erstvertrag) ebenfalls im Folgevertrag (unbefristet) Wirksamkeit, ohne detaillierter Fixierung von Einzelheiten? Nochmals danke für Ihre kompetente Hilfe!
Zu Ihrer Nachfrage:
In der Tat gelten die Vereinbarungen des Tarifvertrages in Bezug Ihren Arbeitsvertrag , soweit er auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Einzelvertraglich kann dann nicht wirksam von den Bestimmungen des Tarifvertrages zu Ihren Lasten abgewichen werden. Dies gilt auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Näke
Rechtsanwalt