Arbeitsvertrag TV-L NRW: Ausschluss Probezeit; Bewertung Vertragsentwurf
beantwortet von
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler / Wuppertal
Arbeitsvertrag einer staatlichen Universität X in NRW zur Unterschrift vor. Ich bitte nunmehr um eine abschließende Bewertung (ich stand zu diesem Komplex schon mehrfach mit dieser Seite in Kontakt), meine Frage lautet mit Blick auf § 34 Abs. 1 und 3 TV-L: Beginnt dieses Arbeitsverhältnis mit einer sechsmonatigen Probezeit, oder nicht? ... Die Lehrverpflichtung beträgt zurzeit für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter bei Vollbeschäftigung 8 Semesterwochenstunden.. (3) Selbstständige Lehraufgaben im Sinne von § 44 Abs. 2 Satz 2 HG können in begründeten Fällen vom Fachbereichsrat, im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen/Professoren übertragen werden, sie gelten als Erfüllung der Lehrverpflichtung. § 2 Für das Arbeitsverhältnis gelten − der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) − der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie − die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Nordrhein-Westfalen jeweils gilt. § 3 Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gilt § 34 Absatz 1 TV-L. § 4 Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe E13 TV-L eingruppiert (§ 12 Absatz 2 TV-L) Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen. § 5 Kann der Beschäftigte auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, tritt er seine Ansprüche auf Schadensersatz insoweit an den Arbeitgeber ab, als dieser dem Beschäftigten Entgelt einschließlcih sonstiger Leistungen fortgezahlt hat. § 6 Es wird keine Nebenabrede vereinbart. § 7 (1) Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages einschließlich von Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabredungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. (2) Änderungen des Namens, des Familienstandes oder der Anschrift sind dem Dezernat x.xx der (Staatliche Universität in NRW) mitzuteilen. § 8 Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Arbeitsvertrages.