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Probezeit Arbeitsvertrag-Fehlende Dauer

5. Dezember 2021 23:14 |
Preis: 70,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


00:44

In Arbeitsvertrag ist folgendes vereinbart:

§ 2
Eine Probezeit ist vereinbart.

Wie ist dies zu interpretieren? Es ist ein Probezeit vereinbart. Die Zeitdauer fehlt.
Fragen:
1. Besteht eine Probezeit?
2.Wie lange dauert die Probezeit, wenn die Zeitraumangabe fehlt?

Besten Dank.

6. Dezember 2021 | 00:03

Antwort

von


(332)
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01326 Dresden & Köln
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Sehr geehrter Ratsuchender,

§ 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt in Absatz 3 wie folgt:

Zitat:
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.


Jetzt könnte man meinen, daß eine Probezeit nur für 6 Monate vereinbart werden kann, was so aber nicht ganz richtig ist. Die Probezeit kann auch länger sein, aber die Vergünstigungen für den Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis mit einer kürzeren Kündigungsfrist und dies vor allem ohne Kündigungsgrund beenden zu können, entfallen damit.

Der Arbeitsvertrag irritiert auf jeden Fall, da diese Regelung kryptisch ist und nicht zum Rechtsfrieden beiträgt.
Man könnte aber auch eine andere These vertreten:

Da eine Probezeit gesetzlich nicht vorgeschrieben ist und wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Probezeit im Arbeitsvertrag ausdrücklich und hinreichend bestimmt vereinbart wurde, greift dann die gesetzliche Kündigungsfrist mit Schließung des Arbeitsvertrags und beträgt vom ersten Tag an innerhalb der ersten zwei Beschäftigungsjahre 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonates.

Es liesse sich hier also die Auffassung vertreten, daß wegen einer mangelnden Bestimmtheit gar keine Probezeit vereinbart ist. Der Fall ist relativ selten und die Rechtsfolgen einer nicht bestimmten Länge einer Probezeit lassen sich einer Recherche nicht entnehmen.

Es gilt auf jeden Fall bei Ihnen:

Ab dem 6 Monat erlischt der Kündigungstatbestand einer Probezeit, so daß es ab diesem Zeitpunkt eigentlich egal ist, unter welcher „Hausnummer" Sie weitere beschäftigt sind. Es können Ihnen ab diesem Zeitpunkt keine Nachteile mehr entstehen und Sie sind beschäftigt wie eine unbefristet eingestellter Arbeitnehmer.


Mit besten Grüssen

Fricke
RA


Rückfrage vom Fragesteller 6. Dezember 2021 | 00:25

Vielen Dank für die Antwort. Ich selbst bin Arbeitgeber und habe "saublöd" aus dem Internet ein Arbeitsvertragsformular verwendet, das genau diesen Passus beinhaltet. Konkret wird ein Güteverhandlung vor dem Traunsteiner Arbeitsgericht abgehalten. Welche Formulierung würden Sie mir empfehlen - aus der Perspektive des Arbeitsgebers?

Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Dezember 2021 | 00:44

Hm, peinlich peinlich....

meinen Sie jetzt für laufende oder weitere Arbeitsverträge, oder wie Sie die Sache im laufenden Fall noch heilen können.

Den Fall auch mit Traunstein können Sie mir gerne schildern.

Schreiben Sie mir unter meiner Email fricke-peter@web.de, da sich Ihre Nachfragefunktion verbraucht haben dürfte.

Schönen Nikolaus, ich mache jetzt Feierabend und bis morgen dann.

MFG
Fricke
RA

Ergänzung vom Anwalt 8. Dezember 2021 | 20:37

Das nehme ich auch mal an...

ANTWORT VON

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