Sehr geehrter Ratsuchender,
nach dem von Ihnen wiedergegebenen Auszug verweist der Arbeitsvertrag hinsichtlich der Kündigungsfristen auf den Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in den bayerischen Betrieben des Groß- u Außenhandels (siehe hier
). Nach dessen § 6 Ziff. 1 ist für Sie (und auch für den Arbeitgeber) eine Kündigungsfrist von vier Monaten einzuhalten, wenn das Arbeitsverhältnis - wie hier - mehr als zehn Jahre (aber weniger als 12 Jahre) bestanden hat. Allerdings sind bei der Berechung der Beschäftigungsdauer Zeiten vor Ihren 25. Geburtstag nicht mit einzurechnen (§ 6 Ziff. 2). Entsprechend kann sich auch eine kürzere Frist ergeben – zwei bis fünf Jahre: ein Monat, fünf bis acht Jahre: zwei Monate, acht bis zehn Jahre: drei Monate).
Auch nach der gleichlautenden gesetzlichen Regelung (diese käme z.B. zur Geltung, wenn die vertragliche Regelung unwirksam oder nichtig wäre) besteht in Ihrem Fall eine beiderseitige Kündigungsfrist von vier Monaten bei einer Beschäftigungsdauer von zehn bis 12 Jahren seit der Vollendung des 25. Lebensjahres, siehe § 622
Abs. 2 BGB
.
Der Vertrag enthält zwar einen allgemeinen Hinweis für den Fall eventuell vereinbarter längerer Kündigungsfristen. Nach Ihrer Schilderung fehlt es aber an einer solchen Vereinbarung, so dass dieser Passus für Sie keine Bedeutung hat. (Der Arbeitgeber will sich hier im Hinblick auf § 622 Abs. 6 BGB
absichern).
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dennoch Etwas unklar geblieben sein, können Sie hier gerne Rückfragen stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 17.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die Information und die Hinweise auf den Manteltarifvertrag.
Nun habe ich noch ein Verständnisproblem.
In § 6 Ziffer 1 heißt es "Für eine Kündigung durch den ARBEITGEBER ....".
Trifft somit für mich als Arbeitnehmer tatsächlich eine Kündigungsfrist von 4 Monaten zu, wenn ich selbst kündigen würde?
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich muss mich korrigieren: sowohl § 6 Ziff. 1 des Manteltarifvertrages als auch § 622 Abs. 1 BGB
sehen für die Kündigung des Arbeitnehmers eine Frist von nur vier Wochen zum fünfzehnten oder zum Ende eines Monats vor. Die verlängerten Fristen, an die sich der Arbeitgeber halten muss, gelten für den Arbeitnehmer nur dann, wenn dies eigens so vereinbart ist, woran es hier ja fehlt.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt