Mein Problem ist jetzt, dass der neue AG mich sofort unter Vertrag genommen hätte, ihn stört nur die lange Frist. ... Gesetz über die Fristen für die Kündigung von Angestellten vom 09.06.1926 (somit 5 Monate in meinem Fall) - der AG ist berechtigt, den AG bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit bei vollem Gehaltsausgleich freizustellen - der AN verpflichtet sich .... seine ganze Arbeitskraft ausschliesslich dem Unternehmen zu widmen - die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung ... oder das Tätigwerden bei einem Wettbewerber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. - bei unberechtigter vorzeitiger Beendigung zahlt der AN eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatgehaltes. ... Soweit ich den Vertrag verstehe, sehe ich keine ausdrückliche Klausel, die mir verbietet, die gleiche Tätigkeit im Kündigungsfall unmittelbar wieder aufzunehmen, sprich keine Sperrfrist.