Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
"Ich gehe demnach davon aus, dass mir mein Arbeitgeber im Jahre 2014 eine Karenzentschädigung bezahlen muss, mindestens in Höhe von 50% der ehemaligen Einkünfte."
Ihre Einschätzung ist richtig. Mit Urteil vom 28.06.2006 (10 AZR 407/05
) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die in Wettbewerbsverboten oft anzutreffenden pauschalen Verweise auf die §§ 74 ff. HGB
als ausreichend bestimmte Vereinbarung einer Karenzentschädigung anzusehen sind. Ein solcher Verweis ist nach dem BAG als Vereinbarung einer Karenzentschädigung in bestimmter Höhe, nämlich in Höhe des gesetzlichen Minimums anzusehen, d.h. in Höhe der Hälfte der zuletzt bezogenen Vergütung.
Allerdings dürfte das vereinbarte Wettbewerbsverbot für Sie nicht bindend sein. Der Arbeitnehmer hat im allgemeinen ein Wahlrecht immer dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag ordentlich kündigt. Dies ergibt sich aus § 75 Abs. 2 HGB
.
"Wird gleichzeitig zur Karenzentschädigung das Arbeitslosengeld gewährt oder ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld währenddessen?
Wie kann man der Agentur für Arbeit helfen, um diese Unwissenheit zu beseitigen?"
Die Tatsache, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Karenzentschädigung hat, führt nicht zu Nachteilen beim Bezug von Arbeitslosengeld. Der ausgeschiedene und dann arbeitslose Arbeitnehmer kann in voller Höhe das ihm zustehende Arbeitslosengeld beanspruchen. Hierbei handelt es sich schließlich um eine Versicherungsleistung und die Voraussetzungen für den Leistungsbezug liegen trotz Erhalts der Karenzentschädigung vor. Ansonsten würde sich nämlich auch nicht das im Übrigen diskutierte Problem ergeben, ob das Arbeitslosengeld nach § 74c Abs. 1 HGB
auf die Karrenzentschädigung Anrechnung findet. Die Klärung dieser Frage ist jedoch ebenfalls durch eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 14.09.2011 (10 AZR 198/10
) herbeigeführt. Danach ist eine Anrechnung von Arbeitslosengeld nämlich im Regelfall kaum möglich. Das BAG ließ dabei in seiner Begründung die Streitfrage offen, ob das Arbeitslosengeld überhaupt ein "Verdienst" i.S.d. § 74c Abs. 1 HGB
ist. Denn selbst wenn das Arbeitslosengeld anzurechnen sein sollte, dann nur der effektiv an den Arbeitnehmer ausgezahlte Betrag, jedoch keine rein theoretischen bzw. fiktiv errechneten Steuern und Sozialabgaben. Dies hatte in dem Streitfall die Konsequenz, dass der Arbeitnehmer mit dem Arbeitslosengeld plus der vollen Karenzentschädigung unterhalb der 110-Prozent-Grenze blieb, d.h. nicht mehr erhielt als 110 Prozent seines alten Brutto-Gesamtgehaltes.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gunnar Wessel, Rechtsanwalt
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