Anstellungsvertrag Geschäftsführer
vom 10.7.2008
150 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Ingo Bordasch / Berlin
Weisungen der Gesell-schafterversammlung sind zu befolgen, soweit Vereinbarungen in diesem Vertrag nicht entgegenstehen. (3) Er hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft zu erfüllen. (4) Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. § 2 Pflichten und Verantwortlichkeit (1) Der Geschäftsführer stellt seine gesamte Arbeitskraft und seine gesamten Kenntnisse und Erfahrungen der Gesellschaft zur Verfügung. Ihm obliegen Leitung und Überwachung des Gesamtunternehmens, unbe-schadet gleicher Rechte und Pflichten etwaiger anderer Geschäftsführer. (2) Der Geschäftsführer nimmt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinn der arbeits- und sozialver-sicherungsrechtlichen Vorschriften wahr. (3) Der Geschäftsführer wahrt die wirtschaftlichen und steuerlichen Interessen der Gesellschaft. ... Für die Zeit des Bestehens des Wettbewerbsverbots nach Ablauf des Vertrages zahlt die Gesellschaft dem Geschäftsführer eine jährliche Entschädigung in Höhe von 50 % des durchschnittlichen festen Jahresgehalts der letzten drei Jahre seiner Amtszeit, bei kürzerer Amtszeit des durchschnittlichen Jahresgehalts der gesamten Amtszeit.