Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern ein tariflicher Mindestlohn vereinbart worden ist, steht Ihnen dieser auch zu. Allerdings gebe ich zu bedenken, dass der Mindestlohn dann tatsächlich auch - und sei es über den Tarifvertrag - vereinbart worden sein muss. GESETZLICHE Mindestlöhne gibt es derzeit nur in einigen wenigen Branchen, nicht im Versicherungswesen.
Hier sollte der Arbeitsvertrag aber nochmals individuell geprüft werden, was in diesem Forum so nicht möglich ist. Denn wenn die Pauschale und Provisionsgarantie als Teil des Entgeltes dargestellt worden ist, wird ein einseitiger Widerruf nicht so einfach möglich sein.
Daher kann ich Ihnen nur empfehlen, den Vertrag und den ggfs. bestehenden Tarifvertrag individuell prüfen zu lassen.
Geprüft werden sollte auch, ob die Kündigung so rechtens ist, wobei Sie aber ggfs. innerhalb von drei Wochen dagegen Klage erheben müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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So gesehen müsste ich nach meinem Verständnis Anspruch auf den tariflichen Mindestlohn haben, denn der Tarifvertrag ist doch für alle Versicherungen verbindlich, oder?
So gesehen müsste ich nach meinem Verständnis Anspruch auf den tariflichen Mindestlohn haben, denn der Tarifvertrag ist doch für alle Versicherungen verbindlich, oder?
So gesehen müsste ich nach meinem Verständnis Anspruch auf den tariflichen Mindestlohn haben, denn der Tarifvertrag ist doch für alle Versicherungen verbindlich, oder?
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern der Tarifvertrag besteht und in Ihrem Fall anzuwenden wäre, ja.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle