Sehr geehrte Fragestellerin,
eine derartige Schenkung können Sie nur unter den Voraussetzungen der §§ 119, 123 BGB anfechten, wenn Sie entweder vorsätzlich getäuscht worden sind oder aber einem Irrtum unterlegen haben.
Wenn Sie sich über den Wert des Grundstückes geirrt haben sollten, steht Ihnen diesbezüglich kein Anfechtungsrecht zu (BGHZ 16, 54, 57 = NJW 1955, 340), es sei denn, dass Sie von falschen wrertbildenden Faktoren, also Grundstückseigenschaften ausgegangen sind (zum Beispiel über den Zustand des Hauses).
Ebenso wäre es beachtlich, wenn Sie über die Pflegeleistungen und dessen Kosten im Irrtum waren.
Allerdings besteht gerade hier ein erhebliches Prozessrisiko, da es in der Regel schwierig zu beweisen ist, dass keine richtige Kenntnis vom Haus und von der Person bestanden.
Mit einer richtigen Argumentation ist es aber dennoch auch rechtlich möglich, da für diese dinge im Allgemeinen auch ein Anfechtungsrecht besteht.