Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Wenn Ihre Mutter Ihnen ein Grundstück schenkt, kann vereinbart werden, dass Sie an die Schwester eine Ausgleichzahlung leisten müssen.
Ohne eine solche Vereinbarung besteht eine gesetzliche Ausgleichsverpflichtung nur, wenn die Zuwendung des Grundstücks als Ausstattung anzusehen wäre, also dem Kind "mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung" zugewendet wird (§ 1924 BGB
).
Eine Ausstattung ist im Erbfall nach §§ 2050 Abs. 1
, 2050 BGB
auszugleichen. Ob die Voraussetzungen gegeben wären, kann ich nicht beurteilen.
Ansonsten gibt es keine gesetzliche Ausgleichsverpflichtung. Es führt aber oft zu Streit in der Familie, wenn ein Grundstück an ein Kind geschenkt wird und ein anderes Kind leer ausgeht.
2.
Bei einem Verkauf des Grundstücks zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis kann eine gemischte Schenkung vorliegen.
Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Wert der Leistung des einen Vertragspartners dem Wert der Leistung des anderen nur zum Teil entspricht, die Vertragspartner dies wissen und übereinstimmend wollen, das der überschießende Wert unentgeltlich gegeben wird (BGH NJW 2002,3165
;BGH NJW-RR 1996,754
).
Insoweit gilt dasselbe wie für die Schenkung.
3.
Wenn es keine gesetzlichen Ansprüche Ihrer Schwester gibt, müssen und sollten auch keine "Tricks" angewendet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann