Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
wenn Ihre Eltern tatsächlich in dem Berliner Testament die gemeinsamen Kinder als Alleinerben eingesetzt haben, sind die Kinder Ihrer Mutter aus 1. Ehe tatsächlich enterbt worden.
Da das Haus bereits zu Lebzeiten Ihrer Mutter an Sie übertragen wurde, gehört es nicht mehr zur Erbmasse.
Ich nehme an, daß die Übertragung schenkungsweise erfolgte. Da Ihre Halbgeschwister pflichtteilsberechtigt sind, können sie einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 BGB
geltend machen. Dies führt dazu, daß der Wert des verschenkten Gegenstands dem Nachlaß hinzugerechnet werde, und der Pflichteil nach diesem erhöhten Nachlaßwert bestimmt wird.
Bis zum 01.01.2010 galt insofern das „Alles-oder-Nichts"-Prinzip: trat der Erbfall innerhalb von 10 Jahren nach Vollzug der Schenkung ein, wurde der gesamte Wert der Schenkung hinzugerechnet, wenn der Erbfall erst später eintrat, wurde die Schenkung nicht mehr pflichtteilserhöhend berücksichtigt.
Seit 01.01.2010 gilt eine abgestufte Regelung: nur wenn der Erbfall im ersten Jahr nach Vollzug der Schenkung eintritt, wird die Schenkung voll berücksichtigt. In jedem weiteren Jahr wird die Schenkung um ein Zehntel weniger berücksichtigt, bis sie nach Ablauf von 10 Jahren gar nicht mehr berücksichtigt wird.
Da Sie nicht angeben, an welchem Datum genau die Eigentumsumschreibung erfolgte, ist nicht mit Sicherheit zu sagen, ob die Schenkung noch mit 20 % oder mit 10 % berücksichtigt wird.
Die Pflichteilsansprüche Ihrer Halbgeschwister betragen jeweils 10 % des Nachlaßwerts, wenn also das Haus zu 20 % zu berücksichtigen wäre, jeweils 10.000 €. Wenn das Haus nur mit 10 % zu berücksichtigen wäre, 5.000,00 €.
Die Beträge reduzieren sich noch um den Wert des Wohnrechts des Lebensgefährten.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 06.07.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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