Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst wundert es, dass -und insoweit unterstelle ich Vollzeitbeschäftigung- nur 20 Tage Urlaub vereinbart worden sind.
1.)
Nach § 3 BUrlG
beträgt der Urlaub jährlich 24 Werktage, wobei Sonn- und gesetzliche Feiertage nicht als Werktage gelten. Von dieser Vorschrift kann zum Nachteil des AN auch nicht abgewichen werden, ES SEI DENN, in einem für Sie gütlichen Tarifvertrag ist ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen worden (§ 13 BUrlG
).
Ob es nun so ist, kann anhand Ihrer Darstellung im Rahmen der ersten Orientierung nicht geprüft werden. Sie müssten nachsehen, ob es einen gültigen Tarifvertarg gibt.
Ansonsten hätten Sie einen Anspruch auf Nachzahlung und Abgeltung, da wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub, der Ihnen noch zustehen könnte, nicht mehr genommen werden kann.
Dabei müssen Sie aber wieder darauf achten, ob eventuell bestehende tarifvertragliche Ausschlussfristen - die ein schnelles Handeln fordern - bestehen. Daher sollten Sie die Sache nicht länger herauszögern.
Die Höhe kann hier im Einzelnen nicht errechnet werden, wobei diese sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienstder letzen dreizehn Wochen (ohne Überstunden) errechnet; dieser Betrag muss dann auf die fehlenden Tage umgerechnet werden.
Dieses gilt aber nicht für den verfallenden Urlaub, so dass Sie Ansprüche nur noch für 2005 geltend machen können.
2.)
Den Restlohn aus dem alten Vertrag werden Sie nicht bekommen; der Arbeitsvertrag kann auch mündlich geschlossen werden, was hier offenbar geschehen ist.
Dabei wurde zwar der alte Vertrag als Grundlage genommen, ABER offenbar hinsichtlich der Vergütung geändert, wobei Sie dieser Änderung offenbar zugestimmt haben (ansonsten hätten Sie gleich die Summe monieren müssen, wovon ich derzeit nicht ausgehe).
Diese Zustimmung wird nun zu Ihren Ungunsten durch das schlüssige Verhalten (Entgegennahme ohne Widerspruch) unterstellt, so dass ich Ihnen -nach der derzeitigen Darstellung- insoweit leider wenig Hoffnung machen kann, hier noch eine weitere Vergütung zu erhalten.
3.)
Die Kündigungsfrist richtet sich zunächst nach dem alten Vertrag, der ja insoweit nicht modifiziert worden ist, dann den ev. bestehenden Tarifvertrag und ansonsten nach § 622 BGB
und beträgt danach vier Wochen zum Fünfzehnten oder Monatsende.
Strittig ist dabei, ob Sie wegen der andauernden Wiedereinstellung so angesehen werden können, also ob die durchgehend seit 2002 beschäftigt worden sind; dann würde die Frist sich auf einen Monat zum Monatsende verlängern. Ob dieses zutrifft, hängt aber auch von der Zeitspanne zwischen Entlassung und Wiedereinstellung ab. Da ich hier von mehreren Monaten ausgehe, würde ich den durchgehenden Vertrag verneinen und es verbleibt bei der vier Wochen Frist zum 15. /Monatsende.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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