Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

kein Arbeitsvertrag als Aushilfe

14. Juni 2007 10:36 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo, ich bin als Aushilfe eingestellt und arbeite etwa 18 Stunden die Woche. Ich fragte nach einem Arbeitsvertrag aber mir wurde gesagt Aushilfen bekommen keinen. Wie ist das dann mit Fortzahlung von Lohn im Krankheitsfall oder mit Urlaub. Eine kollegin die ebenfalls als Aushilfe dort angestellt ist und das schon seit Jahren bekommt beides nicht. Ist das zulässig mir einen Arbeitsvertrag zu verweigern? Ich verdiene jeden Monat 400 Euro. Da könnte man mich doch auch als 400 Euro Kraft einstellen. Aber dann hätte ich ja Anspruch auf Kranken geld und Urlaub.Ich habe den Eindruck die Einstellerei als Aushilfe ist nur eine Möglichkeit keinen Urlaub und Fortzahlung im Krankheitsfall gewähren zu müssen. Ist das so? Ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet mir einen Arbeitsvertrag zu geben? Über eine Antwort wäre ich dankbar.

14. Juni 2007 | 11:54

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:

Sie haben als Arbeitnehmerin einen Anspruch auf einen schriftlichen Nachweis der für sie geltenden Arbeitsbedingungen, wenn ihr Arbeitsverhältnis die Dauer eines Monats übersteigt.

Der europäische Gesetzgeber hat eine Richtlinie erlassen, nach der jeder Arbeitnehmer Anspruch darauf hat, dass der Arbeitgeber ihm den wesentlichen Inhalt seines Arbeitsverhältnisses in einer Urkunde zusammenfasst. Die Richtlinie ist in Deutschland in §105 Gewerbeordnung (GewO ) in Verbindung mit dem Nachweisgesetz (NachwG) umgesetzt worden.

Auf dieser Grundlage hat der Arbeitgeber Ihnen nach Abschluss des Arbeitsvertrages auf Verlangen eine entsprechende Urkunde über die wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen, wobei die Urkunde nicht den Arbeitsvertrag ersetzt.

Sie ist eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers, die Ihnen als Nachweis der Existenz des Arbeitsverhältnisses dient.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen

RA Schröter


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

ANTWORT VON

(1624)

Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER