Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen. Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Nach § 611 BGB
ist der Dienstberechtigte verpflichtet, die vereinbarten Vergütung zu zahlen.
Wenn Ihr Sohn also darlegen und beweisen kann, dass er für den Arbeitgeber gearbeitet hat, und noch 700 Euro Lohn bekommt, sollte er diesen unter kurzer Frist schriftlich zur Zahlung auffordern und dann Klage beim Arbeitsgericht einreichen.
Da es Ihrer Schilderung nach reichlich Zeugen für die Arbeit Ihres Sohnes gibt, dürfte eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung Aussicht auf Erfolg haben.
Bei Interesse an einer Mandatierung können Sie sich gerne mit mir in Verbindung setzen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe. Bei Unklarheiten können Sie gerne eine Nachfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Dreier
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 27.02.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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