Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt!
Tatsache ist, dass Sie, auch wenn das Zeugnis so bereits vorlag, eine Urkundenfälschung begangen haben. Dies ist eine Straftat. Die Frage ist nun, ob auf dieser Grundlage eine fristlose Kündigung greift. Dies hängt hier von den Umständen und auch Ihrer Tätigkeit ab. Ich meine aber, dass aufgrund Ihrer Zielsetzung (Beschleunigung des verzögernden Verhaltens des Arbeitgebers) sowie Ihrem ohnehin schon vorliegendem de-facto Ende der Tätigkeit, eine Kündigung unverhältnismäßig ist. Ohnehin kann sie nicht rückwirkend erklärt werde. Vor dem Hintergrund sehe ich nicht, wieso nunmehr die Abfindung entfallen sollte. Zumal Sie einen gerichtlichen Titel haben, der Arbeitgeber müsste erst einmal diesen anfechten. Von daher sehe ich keine Handhabe des Arbeitgebers, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen bzw. die Abfindung nicht zu zahlen. Ersichtlich legt es der Arbeitgeber darauf an, soweit er die Fälschung nachweisen kann, dass Sie wegen der Tat schweigen werden. Sie sollten daher überlegen, sich selbst anzuzeigen und anwaltlich mit der Staatsanwaltschaft zu verhandeln, da Ihre Tat kein sehr schweres Vergehen darstellt.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
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