Sehr geehrte Ratsuchende,
einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es nur im Falle der betriebsbedingten Kündigung unter den Voraussetzungen des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/kschg/__1a.html" target="_blank">§ 1a KSchG</a> (Kündigungsschutzgesetz).
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, können Sie eine Abfindung nur erreichen, indem Sie innerhalb von der Wochen nach dem Zugang der Kündigung (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/kschg/__4.html" target="_blank">§ 4 Satz 1 KSchG</a>) bei dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung unwirksam war, Ihnen aber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, so kann das Gericht Ihnen im Urteil eine angemessene Abfindung zuerkennen, muss es aber nicht, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/kschg/__9.html" target="_blank">§ 9 KSchG</a>.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend und verständlich beantwortet zu haben. Andernfalls können Sie gerne die Nachfragefunktion nützen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt