Guten Abend,
eine Überschreibung auf Sie kann immer nur mit Ihrer Zustimmung erfolgen, schließlich müssen Sie ja auch den notariellen Vertrag unterschreiben. Wenn Sie einer Übertragung nicht zustimmen, bleibt das Grundstück im Eigentum Ihrer Eltern.
Sie sollten bei der Gestaltung des Vertrages schon im eigenen Interesse sehen, daß Sie möglichst eine Schenkung vermeiden. Diese hätte die Folge, daß bei einem Ableben Ihrer Eltern innerhalb der nächsten zehn Jahre nach der Schenkung der Wert des Grundstückes grundsätzlich als Pflichtteil eingefordert werden könnte. Ihre Brüder könnten dann die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles, also 1/12 -sofern Ihre Eltern keinen besonderen Güterstand vereinbart haben- des Hauswertes einfordern. Diese Konsequenz müssen Sie vermeiden.
Da eine Schenkung nur dann vorliegt, wenn Sie das Haus ohne Gegenwert übernehmen, werden in der notariellen Praxis häufig als Gegenleistung für die Übertragenden unentgeltliche Wohnrechte und Pflegeverpflichtungen vereinbart. Das jeweilige Wohnrecht wird dann mit dem Wert bewertet, den ein Fremder ortsüblich für eine Überlassung als Miete bezahlen müßte. Der genaue Wert hängt dann von dem Alter der Übertragenden ab. Sie sollten hier mit einem Notar vor Ort die genaue Gestaltung abklären, um möglichst eine Gegenleistung zu erreichen, die den Wert des Hauses erreicht.
Für diesen Fall liegt dann keine Schenkung vor, so daß für die Übertragung des Hauses auch keine Pflichtteilsansprüche anfallen können.
Die gemeinsame Dachanbindung ist im übrigen unproblematisch, da das Eigentum trotzdem jederzeit ohne Rücksicht auf das Nachbarhaus übertragen werden kann.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Wiemer
Rechtsanwältin
Freilichtbühnenstraße 24
26639 Wiesmoor
Tel. 04944 60 66
Fax 04944 60 77
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
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