Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Tat liegt die Beweislast für die Behauptung, daß der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit selbst herbeigeführt hat, bei dem Arbeitgeber. Da der Arzt Ihnen aus Gründen der Schweigepflicht keine näheren Angaben machen darf, werden Sie als Arbeitgeber auf Zeugenaussagen angewiesen sein. Möglicherweise waren Zeugen bei dem Vorfall zugegen. Haben Sie keine Beweise und vermuten lediglich, daß der Arbeitnehmer die Schlägerei selbst verschuldet hat, wird dies für eine Einstellung der Lohnfortzahlung nicht ausreichen. Das gilt auch für die Frage des Alkoholismus, den ebenfalls der Arbeitgeber beweisen muß.
Ansprüche gegen die Verursacher der Schlägerei werden Ihnen als Arbeitgeber nicht zustehen. Ein Schadensersatzanspruch könnte nur bestehen, wenn sich die Tat konkret gegen Ihre Firma, als sog. Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gerichtet hat. Das wird aber in der Regel nicht der Fall sein, so daß keine Ansprüche gegen die Schläger bestehen werden. Der Arbeitnehmer ist deshalb auch nicht dazu verpflichtet, Namen zu nennen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort erneut geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt A. Schwartmann
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrter Hr. Schwartmann,
was die Schlägereien angeht, so wird es m.E. nicht möglich sein, nachzuweisen, dass er diese verschuldet hat. Es hat zwar vor den anderen Mitabeitern zugegeben, dass er wieder einmal eine Schlägerei hatte. Nicht eingestanden wurde hingegen, dass er diese verschuldet hat.
Was das Trinken angeht, gäbe es ggf. die Möglichkeit, ihn zu veranlassen, auch in Gegenwart der anderen Mitarbeiter zuzugeben, dass er wieder einmal wegen extensiven Alkoholgenußes nicht arbeitsfähig ist/war. Bisher hat er das nur in Gesprächen mit mir eingestanden (also ohne Zeugen). Würde das weiterhelfen??
Ist es dann nicht so , dass mir das nur einmalig hilft, da er dies beim nächsten Mal (wohlwissend, dass ihm bei letzten Mal die Lohnfortzahlung verweigert wurde)sicherlich nicht wieder eingesteht?
Sehr geehrter Fragesteller,
natürlich hilft es Ihnen weiter, wenn Ihr Angestellter vor Zeugen einräumt, wegen Alkoholmißbrauchs arbeitsunfähig gewesen zu sein. Zwar wird er bei der nächsten "Erkrankung" sicher nicht so dumm sein, erneut herumzuerzählen, daß er wieder einmal zuviel über den Durst getrunken hat. Das Eingeständnis vor Zeugen gibt Ihnen aber Gelegenheit, ihn in einem Gespräch eindringlich darauf hinzuweisen, daß ihm, sollte sich dieses Verhalten wiederholen, die verhaltens- bzw. personenbedingte Kündigung des Arbeitsvertrages drohen kann und ihn also förmlich abzumahnen. Eine solche Abmahnung wird, wenn sie ihren Zweck nicht verfehlt, dazu geeignet sein, dem Arbeitnehmer die drohenden Konsequenzen seines Handelns zu verdeutlichen.
Sollten Sie weiteren Beratungs- oder Vertretungsbedarf haben, schlage ich vor, daß Sie mich unter meiner bekannten Telefonnummer erneut unmittelbar kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann