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div.

11. Januar 2006 18:34 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


22:24

Aus der bereits beantworteten Frage geht klar hervor, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren kann, wenn er den Krankheitsfall grob fahrlässig herbeiführt.

Es ergeben sich aber aus Arbeitgebersicht folgende Probleme:

Wie soll man das beweisen? Der behandelnde Arzt (also der Arzt der krankschreibt) ist ja an seine ärztliche Schweigepflicht gebunden.
Betrinkt sich der Arbeitnehmer regelmäßig und gesteht das gegenüber dem Arbeitgeber nicht ein, ist der Arbeitgeber ja in Beweisnot oder?

Schließlich noch folgende Frage: gerät der Arbeitnehmer unverschuldet in eine Schlägerei, hat man dann als Arbeitgeber das Recht von den Beteiligten der Schlägerei Schadensersatz für die Lohnfortzahlung zu verlangen? Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber (auf Nachfrage) die Beteiligten der Schlägerei zu nennen, damit der Arbeitgeber seine Ansprüche durchsetzen kann??

Dies Frage bezieht auf den Fall, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber angibt, er sei unverschuldet in eine Schlägerei geraten. Man kann schließlich als Arbeitgeber diese Angaben ja nicht ohne weiteres überprüfen

Betreff: Lohnfortzahlung Kündigung
Einsatz: €20,00
Status: Beantwortet
geschrieben am 22.12.2005 21:30:00
Drei Fragen zum Arbeitsrecht:

Ist man als Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn
der Arbeitnehmer seine Krankheit wie folgt selbst herbeiführt?


1. Durch extensiven Alkoholgenuß (es ist ja klar, dass man am nächsten Tag nicht arbeitsfähig ist, wenn man sich massiv betrinkt, was bei diesem Arbeitnehmer kommt das des öfteren vor kommt )

2. Er sich schuldhaft in eine Schlägerei einläßt.

3. Ich habe einmal gehört, dass während der Krankheit nicht ohne weiteres eine Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgen kann. Stimmt das? Zu berücksichtigen ist, dass bei diesem Betrieb das Kündigungschutzgesetz aufgrund der geringen Mitarbeiteranzahl nicht anwendbar ist.


AntwortBetreff: >Lohnfortzahlung Kündigung
22.12.2005 21:39:58
von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
www.andreas-schwartmann.de Kontaktdaten auf 123recht.net
Gleueler Str. 249, 50935 Köln, 0221-3559205, Fax: 0221-3559206
Andreas Schwartmann, Köln, beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, hat Interessensschwerpunkte: Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht.

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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage.

Nach einer Entscheidung des LAG Frankfurt (6 Sa 437/04 ) kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren, wenn er den Krankheitsfall grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Nach Ihrer Schilderung wird Ihrem Arbeitgeber m.E. sogar bedingter Vorsatz vorzuwerfen sein, so daß ich Ihre erste Frage mit einem "Ja" beantworte.

Auch während einer Krankheit kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden. Wenn das KSchG keine Anwendung findet, ist dies sogar ohne Grund jederzeit möglich - sofern im Arbeitsvertrag nichts entgegenstehendes vereinbart ist.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt A. Schwartmann
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Tel: (0221) 355 9205 / Fax: (0221) 355 9206 / Mobil: (0170) 380 5395

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11. Januar 2006 | 19:10

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

In der Tat liegt die Beweislast für die Behauptung, daß der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit selbst herbeigeführt hat, bei dem Arbeitgeber. Da der Arzt Ihnen aus Gründen der Schweigepflicht keine näheren Angaben machen darf, werden Sie als Arbeitgeber auf Zeugenaussagen angewiesen sein. Möglicherweise waren Zeugen bei dem Vorfall zugegen. Haben Sie keine Beweise und vermuten lediglich, daß der Arbeitnehmer die Schlägerei selbst verschuldet hat, wird dies für eine Einstellung der Lohnfortzahlung nicht ausreichen. Das gilt auch für die Frage des Alkoholismus, den ebenfalls der Arbeitgeber beweisen muß.

Ansprüche gegen die Verursacher der Schlägerei werden Ihnen als Arbeitgeber nicht zustehen. Ein Schadensersatzanspruch könnte nur bestehen, wenn sich die Tat konkret gegen Ihre Firma, als sog. Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gerichtet hat. Das wird aber in der Regel nicht der Fall sein, so daß keine Ansprüche gegen die Schläger bestehen werden. Der Arbeitnehmer ist deshalb auch nicht dazu verpflichtet, Namen zu nennen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort erneut geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 15. Januar 2006 | 12:31

Sehr geehrter Hr. Schwartmann,

was die Schlägereien angeht, so wird es m.E. nicht möglich sein, nachzuweisen, dass er diese verschuldet hat. Es hat zwar vor den anderen Mitabeitern zugegeben, dass er wieder einmal eine Schlägerei hatte. Nicht eingestanden wurde hingegen, dass er diese verschuldet hat.

Was das Trinken angeht, gäbe es ggf. die Möglichkeit, ihn zu veranlassen, auch in Gegenwart der anderen Mitarbeiter zuzugeben, dass er wieder einmal wegen extensiven Alkoholgenußes nicht arbeitsfähig ist/war. Bisher hat er das nur in Gesprächen mit mir eingestanden (also ohne Zeugen). Würde das weiterhelfen??

Ist es dann nicht so , dass mir das nur einmalig hilft, da er dies beim nächsten Mal (wohlwissend, dass ihm bei letzten Mal die Lohnfortzahlung verweigert wurde)sicherlich nicht wieder eingesteht?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Januar 2006 | 22:24

Sehr geehrter Fragesteller,


natürlich hilft es Ihnen weiter, wenn Ihr Angestellter vor Zeugen einräumt, wegen Alkoholmißbrauchs arbeitsunfähig gewesen zu sein. Zwar wird er bei der nächsten "Erkrankung" sicher nicht so dumm sein, erneut herumzuerzählen, daß er wieder einmal zuviel über den Durst getrunken hat. Das Eingeständnis vor Zeugen gibt Ihnen aber Gelegenheit, ihn in einem Gespräch eindringlich darauf hinzuweisen, daß ihm, sollte sich dieses Verhalten wiederholen, die verhaltens- bzw. personenbedingte Kündigung des Arbeitsvertrages drohen kann und ihn also förmlich abzumahnen. Eine solche Abmahnung wird, wenn sie ihren Zweck nicht verfehlt, dazu geeignet sein, dem Arbeitnehmer die drohenden Konsequenzen seines Handelns zu verdeutlichen.

Sollten Sie weiteren Beratungs- oder Vertretungsbedarf haben, schlage ich vor, daß Sie mich unter meiner bekannten Telefonnummer erneut unmittelbar kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann

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