Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Der Entgeltfortzahlungsanspruch ergibt sich aus § 4 Entgfg. Sofern kein monatlich gleich bleibenden des Gehalt gezahlt wird, sondern durch Zuschläge usw. stets ein unterschiedliches Einkommen ergibt, sind die letzten 13 Wochen heranzuziehen. Nach Ihren Angaben ergibt sich ein Gesamtbrutto für den genannten Zeitraum von 8768,83 € und es würde sich daraus pro Tag der Krankheit ein Entgeltfortzahlungsanspruch von 134,91 € (brutto) ergeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)