Sehr geehrte Ratsuchende,
nach Ihrer Sachverhaltsschilderung kann ich die Aussage der Krankenkasse so nicht nachvollziehen.
Zwar kann grundsätzlich bei einer anderen Krankheit der Anspruch in der Tat neu entstehen. Allerdings wäre dieses Tatfrage und sollte genaustens, ggfs. durch den Vertrauensarzt, festgestellt werden, da nicht etwa die Bezeichnung oder Symptome entscheidend ist, sondern der Frage, ob eine Grunderkrankung vorliegt (LAG Hamm, Urt.v. 18.01.2006, Az.: 18 Sa 1418/05
).
Und davon ist dann zunächst auszugehen - sofern nicht gravierende Abweichungen vorgekommen sind- , wenn es wie in Ihrem Fall an Zwischenarbeitszeiten mangelt, wobei dieses aber nicht allein das entscheidene Moment darstellt. Denn eine AU- Unterbrechung hat ja, wenn auch bedingt durch das Wochenende, formal bestanden..
Zu berücksichtigen ist aber weiter, dass nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung die zweite AU schon am 30.06 festgestellt worden ist, da dann eben der Ansatzpunkt einer einheitlichen Grunderkrankung erkennbar sein dürfte, wonach dann die Lohnfortzahlung nicht mehr zu erbringen wäre.
Hier wird es also ganz wesentlich auf die Frage ankommen, ob eine Grunderkrankung vorliegt oder nicht, so dass die verschiedenen Befunde daraufhin genau geprüft werden sollten, ggfs. mit Hilfe des Vertrauensarztes. Im Zweifelsfall hätte der Arbeitnehmer dann den Nachweis zu erbringen, dass dieses nicht der Fall ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Diese Antwort ist vom 03.09.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Danke für die Kompetente Antwort.
Es wäre demnach wohl ratsam eine Folgearbeitsunfähigkeits-
bescheinigung schon freitags zu verlangen, wenn die AU freitags
abläuft. Wäre dies rechtens und durchsetzbar?
M.f. G.
Sehr geehrte Ratsuchende,
das wäre aus Arbeitgebersicht sicherlich traumhaft, aber leider gesetzlich so nicht durchsetzbar. Die Krankmeldung wäre auch am Montag noch ausreichend; diesbezüglich verbleibt es bei der arbeitnehmerfreundlichen Regelung.
Aber hier sollten Sie wirklich die Grundkrankheit vergleichen (lassen), so dass dann die Möglichkeit besteht, die Lohnfortzahlung berechtigterweise zu verweigern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle