Sehr geehrter Fragesteller,
ich gehe schon davon aus, dass die Änderung der Arbeitszeit auf einen Tag pro Woche wirksam ist, da man sich ja auch mündlich auf die Aufhebung des Schriftformerfordernisses einigen kann. Folglich gehe ich davon aus, das die Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach § 21 Abs. 4 Nr. 2 MuSchG
zu berücksichtigen ist. Zur Berechnung dienen die letzten drei abgerechnetne Monate vor Eintritt der Schwangerschaft, § 18 MuSchG
, also vor der ersten Geburt, aber gekürzt auf die Vergütung, die seinerzeit an einem Tag pro Woche erzielt worden wäre. Hierbei gehe ich davon aus, dass das mit "Änderung der Entgelthöhe" nicht nur eine Änderung des Lohns pro Stunde gemeint ist, sondern auch aufgrund einer zeitlichen Änderung, wie auch bei der "Verdienstkürzung" in § 12 MuSchG
a.F.
Sie können natürlich Ihre anderweitige Auffassung zur Überprüfung des Arbeitsgerichts stellen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Hallo, ihr Tarifvertrag und Arbeitsvertrag sagt eindeutig das alle vertraglichen Änderungen schriftlich zu erfolgen haben, demnach ist sie "so gesehen" wieder Vollzeit arbeiten gegangen, auch wenn sie nur einen Tag die Woche bezahlt bekomen hat. Wir haben denselben AG und dieser würde uns dieshingehend keine Steine in den Weg legen.
Selbst wenn nur der eine Tag berechnet werden würde, verstehe ich nicht warum dann der Lohn hiervon als Maßstab zugrunde gelegt wird. Weil dann könnte man ja wenn es ums Geld geht sofort auf Vollzeit gehen, sich dann direkt krankschreiben lassen und dann schwanger werden und würde dann sein volles Gehalt bekommen.
Danke für Ihre schnelle Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
faktisch ist Ihre Frau aber wohl nur einen Tag arbeiten gewesen, so dass ich nach wie vor dazu tendiere, dass eine mündliche Arbeitsvertragsänderung erfolgt ist.
Auch Ihre weiteren Ausführungen kann ich bedauerlicherweise nicht ganz nachvollziehen. Krank und schwanger werden kann man ja nun nicht sicher steuern, so dass ich die Gefahr nicht sehe, dass die Arbeitszeit vor einer Schwangerschaft bzw. einem Beschäftigungsverbot willkürlich erhöht wird, um höhere Zahlungen zu erhalten.
Sie können natürlich gerne Ihre abweichende Meinung zur Überprüfung des Arbeitsgerichts stellen. Bitte beachten Sie etwaige Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler