Sehr geehrte Fragenstellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten:
Gem. § 144
I S. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit ein, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Das ist dann der FAll, wenn das Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitnehmer gelöst oder der Arbeitnehmer durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).
Keine Lösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne diesen Gesetzes liegt vor, wenn der Arbeitnehmer eine Befristung auslaufen lässt, auch dann nicht, wenn ihm eine Verlängerung angeboten wurde. Demnach droht Ihnen also keine Sperrzeit und zwar auch dann nicht, wenn die Arbeitsbedingungen die gleichen bleiben.
Wenn Sie einen neuen Vertrag annehmen können Sie selbstverständlich jederzeit ordnungsgemäß kündigen. Für Arbeitnehmer gilt gem. § 622 I BGB
eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.
Ich hoffe Ihnen hiermit geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marc Kohlenbach
Rechtsanwalt
Bachemer Str. 176-178
50931 Köln
0221/2828390
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