Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1: Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG
)
Aufgrund einer Änderung des TzBfG ist in
Unternehmen mit über 45 Beschäftigten Brückenteilzeitregelungen möglich.
Bei 46 bis zu 200 Mitarbeitern gilt eine Zumutbarkeitsgrenze: Pro 15 MA 1 Antrag
Ab dem 01.01.2019 kann für mind. 1 und max. 5 Jahre befristete Teilzeit vereinbart werden, um danach wieder zurück zur vorherigen Arbeitszeit zurückzukehren, wobei der neue Rechtsanspruch nicht an einen bestimmten Grund geknüpft werden muß.
Anspruchsberechtigt ist, wer länger als 6 Monate beschäftigt war. Die Antrag muß spätestens 3 Monate vor Beginn der beabsichtigten Brückenzeit erfolgen,
aber in Textform (Brief, eMai, Fax).
Der Arbeitgeber darf einen Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen, wenn diesem betriebliche Gründe entgegenstehen,
§ 9a Abs. II TzBfG
.
Während der vereinbarten Brückenteilzeit ist keine Änderung möglich. Eine weitere Verringerung der Arbeitszeit oder ihre Erhöhung oder die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ist nicht möglich (es sei denn der Arbeitgeber stimmt dem Antrag zu),
§ 9a Abs. IV TzBfG
.
Nach Ablauf der Brückenteilzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur Vollzeit, es sei denn, Arbeitgeber können beweisen, dass kein entsprechender Arbeitsplatz frei ist oder Teilzeitbeschäftigte nicht gleich geeignet sind wie andere Bewerber.
Nach der zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit oder nach berechtigter Ablehnung des Antrags auf Grund der Zumutbarkeitsregelung besteht eine Sperrzeit von 1 Jahr, bevor eine erneute Verringerung der Arbeitszeit verlangen werden kann,
§ 9a Abs. V und § 8 Abs. VI TzBfG
.
Frage 2: Geburt weiteres Kind
Jede Elternzeit ist auf ein Kind bezogen. Bei einem 2. Kind überschneiden sich ggf. die Elternzeiten (Ende 1. Kind und Beginn 2. Kind), aber die Elternzeit für das 2. Kind
bleibt an dessen Lebensalter geknüpft.
Der Antrag auf Elternzeit ist fristgebunden (§ 16 BEEG
), und muß differenziert nach dem Alter des Kindes im Voraus gestellt werden, die und zwar
> 7 Wochen bis zum 3. Lebensjahr
> 13 Wochen bis zum 8. Lebensjahr
des Kindes
Der Arbeitgeber kann die Elternzeit aber nicht allein mit der Begründung ablehnen, dass sie verspätet angemeldet wurde. In diesem Fall kann ggf. nur der gewünschte Termin nicht mehr realisiert werden, die Elternzeit verschiebt sich dann um die Zeit der Verspätung. Aber gem.
§ 16 Abs. I S. 3 BEEG
kann sogar eine kürzere Frist durchgesetzt werden.
Frage 3: Sperrzeit § 9a Abs. V TzBfG
Die Sperrung läuft nach dem Kalender ab.
Es ist also unerheblich, ob Sie "abwarten" oder ein 2. Elternzeit für ein 2. Kind nehmen.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
Roßmarkt 194
86899 Landsberg
Tel: +498191/3020
Tel: +491717737949
Web: http://www.kanzlei-am-rossmarkt.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
Fachanwalt für Arbeitsrecht