Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre rechtlichen Fragen beantworte ich anhand des von Ihnen ausführlich geschilderten Sachverhaltes folgendermaßen:
Ausgangspunkt ist hier die Vorschrift des § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB
, wonach über eine Wohnortverlegung der Kinder ins Ausland zwingend im gegenseitigen Einvernehmen der getrennt lebenden (geschiedenen) Eltern entschieden werden muss, da die Regelung dieser Angelegenheit „von erheblicher Bedeutung“ für Ihre Kinder ist.
Sofern – wonach es hier aussieht – eine entsprechende Einigung nicht zustande kommt, können Sie gemäß § 1628 BGB
bei dem Familiengericht beantragen, die Entscheidung über den Umzug in die USA auf sich übertragen zu lassen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, gemäß § 1671 Abs. 1 BGB
aus Anlass des Umzuges ins Ausland das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder sogar die elterliche Sorge insgesamt auf sich übertragen zu lassen.
Letzteres bietet sich dann durchaus auch im Sinne Ihres Ex-Ehemannes an, da dieser von der BRD aus wenig Einflussmöglichkeiten hat, andererseits aber trotzdem zur Mitwirkung verpflichtet wäre (z.B. auch im Hinblick auf die Vermögenssorge).
Das Gericht hat bei seiner Entscheidung vorrangig das Kindeswohl zu berücksichtigen (§ 1697a BGB
) und darauf hinzuwirken, dass eine einvernehmliche Regelung bzw. eine Zustimmung Ihres Ex-Ehemannes erreicht wird.
Wegen der Tragweite der zu treffenden Regelungen wird der Familienrichter die Kinder wohl auch persönlich anhören (§ 50b FGG
).
Vorbehaltlich einer eingehenderen Prüfung schätze ich die Erfolgsaussichten für die o.g. Anträge durchaus eher positiv ein.
Für Sie spricht hier schon die Tatsache, dass für Ihr behindertes Kind in den USA nachweislich bessere Entwicklungsmöglichkeiten gegeben sind.
Des weiteren haben Ihre Kinder gemäß § 1685 Abs. 2 auch ein Recht darauf, die inzwischen wohl starke Bindung zu Ihrem jetzigen Ehemann, der ja auch tatsächliche Verantwortung für sie übernommen hat, zumindest annähernd in dem für sie gewohnten Maße aufrecht zu erhalten.
Insoweit dürfte auch das von Ihnen angesprochene Argument greifen, dass im Falle der Weigerung Ihres Ex-Ehemannes ein bestehender und wohl funktionierender Familienverband auseinandergerissen würde.
Nicht nur die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, sondern auch der elterlichen Sorge, kann hier im Sinne der Kinder angezeigt sein, da es ihnen wegen der erheblichen räumlichen Distanz im Zweifel nicht zuzumuten ist, langwierige und umständliche gemeinsame Entscheidungsprozesse ihrer Eltern über sich ergehen zu lassen.
Zu beachten ist freilich, dass bei alledem Ihrem Ex-Ehemann der Umgang mit den Kindern nicht gänzlich versagt wird.
Deshalb wird das Gericht die von Ihnen ohnehin beabsichtigte und auch realisierbare Möglichkeit des intensiven persönlichen Kontaktes gegebenenfalls offiziell zur Auflage machen, wahrscheinlich auch außerhalb der großen Ferien.
Keinesfalls darf es nämlich zu einer Entfremdung der Kinder von ihrem leiblichen Vater kommen. Dies zu verhindern, muss sichergestellt sein.
Ich hoffe, Sie zunächst bezüglich Ihres Anliegens beruhigt zu haben und Ihnen mit meinen Auskünften eine brauchbare Orientierung gegeben zu haben.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „frag-einen-anwalt.de“ für Rückfragen zur Verfügung, ebenso für eine weitergehende Interessenwahrnehmung, falls erforderlich und erwünscht.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 17.09.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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