Sehr geehrte Ratsuchende,
Leider gibt es Ihren Angaben zufolge keine rechtliche Möglichkeit für Sie, die Zwangsversteigerung, bzw. Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft zu verhindern, außer Sie stimmen einem freihändigen Verkauf zu.
1.
Grundsätzlich kann nämlich jeder Miterbe jederzeit die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangen, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2042.html" target="_blank">§ 2042</a> Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen für einen Aufschub oder einen Ausschluss der Erbauseinandersetzung nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2043.html" target="_blank">§ 2043</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2044.html" target="_blank">§ 2044</a> oder <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2045.html" target="_blank">§ 2045</a> BGB sehe ich hier nicht als erfüllt an.
Dies bedeutet, dass es auf eine Zustimmung Ihrerseits hier gar nicht ankommt.
Wenn sich die Miterben nicht auf einen freihändigen Verkauf oder eine sonstige Vereinbarung zur Teilung des Nachlasses verständigen können, bleibt gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/753.html" target="_blank">§ 753</a> Abs. 1 Satz 1 BGB nur noch die Zwangsversteigerung sowie die Teilung des Erlöses.
2.
Die Kosten der Zwangsversteigerung fallen gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/748.html" target="_blank">§ 748 BGB</a> den Miterben gemeinschaftlich nach dem Verhältnis Ihrer Erbanteile zur Last.
Es ist daher zu erwägen, ob Sie nicht doch einem freihändigen Verkauf zustimmen. Denn eine Zwangsversteigerung ist nicht nur mit Kosten verbunden, sondern führt in der Regel auch dazu, dass die Immobilie weit unter Wert veräußert wird.
Ich bedaure, Ihnen keine für Sie günstigere Mitteilung geben zu können, hoffe aber, Ihnen zumindest Klarheit über die rechtliche Situation verschafft zu haben.
Gerne können Sie bei Bedarf hier noch Rückfragen stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Danke erst mal für Ihre Auskunft. Ist ein eine Zwangsversteigerung den das gleiche wie eine Teilungsversteigerung ? Ich habe aber gelesen, das bei einer Teilungsversteigerung derjenige der Erbengemeinschaft, der den Antrag stellt, für die anfallenden Kosten aufkommt. Und wie lange dauert dann soetwas überhaupt ?
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Teilungsversteigerung ist eine besondere Form der Zwangsversteigerung, die der Aufhebung einer Gemeinschaft dient, § 180 ZVG
. Es gelten die allgemeinen Vorschriften über die Zwangsversteigerung, soweit nicht in den §§ 181
bis 185 ZVG
etwas Abweichendes vorgeschrieben ist, insbesondere ist hier kein vollstreckbarer Titel für die Anordnung der Versteigerung erforderlich. Außerdem kann auch jeder Teilhaber selbst das Grundstück ersteigern.
Die Kosten der Zwangsversteigerung fallen dem antragstellenden Miterben nur dann alleine zur Last, wenn dem Antrag bereits ein erfolgloser Versuch des Verkaufs oder der Versteigerung vorangegangen ist und der wiederholte Versuch misslingt, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/753.html" target="_blank">§ 753</a> Abs. 2 HS. 2 BGB.
Die Dauer des Verfahrens hängt von vielen Faktoren ab. Sie werden mit mindestens vier Monaten rechnen müssen, aber auch nur, wenn alles glatt läuft, insbesondere keine Rechtsbehelfe eingelegt werden, z.B. gegen die Festsetzung des Verkehrswerts.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt