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Erbengemeinschaft unklar und Zwangsversteigerung Grundstück

| 24. Oktober 2019 15:37 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Andrea Brümmer

Zusammenfassung

Teilungsversteigerung bei Erbengemeinschaft

Hallo,
es geht um einen Erbfall (unb. Grundstück) einer riesigen Erbengemeinschaft verstreut überall in der Welt (ca. 30 Leute). Das unbebaute Grundstück befindet sich in Brandenburg ( gibt es da Sonderregeln, Enteignung??). Seit vielen Jahren alle Versuche alle unter einen Hut zu bringen gescheitert. Es werden einfach die nötigen Dokumente/Unterschriften nicht zusammen bekommen mangels Interesse oder Zerstrittenheit oder Sie sind nicht auffindbar. Dieser Weg einer Einigung und eines normalen Verkaufs funktioniert also nicht. Jetzt möchte eine kleine Gruppe der Erben eine Zwangsversteigerung durchführen. Frage: Welche Unterlagen benötige ich dafür? Geht das überhaupt über die Köpfe etlicher Erben hinweg? Werden die teilweise namentlich bekannten aber örtlich nicht auffindbaren Erben wie auch immer am Erlös beteiligt (treuhänderische Verwahrung durch den Staat?) oder fällt das Geld dieses Erbanteils dem Staat zu oder erhöht dies etwa den Erbanteil der bekannten Erben? Was ist mit anderen existierenden Erben, deren Wohnort man kennt aber sonst nichts weiß? Werden sämtliche vorher entstandenen Kosten der Zwangsversteigerung und der vorher angefallenen Kosten (jährliche Grundsteuer) , die ein einziger Erbe vorgestreckt hat bzw. vorstrecken will, aus dem Erlös vor der Aufteilung gerichtlich befriedigt oder bleibt das eine private Angelegenheit unter den beteiligten Erben dieses fair zu regeln?? Wie hoch sind die Aufwendungen der Durchführung einer solchen Zwangsversteigerung bei einem Verkehrswert von 600 T€?

Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Frage darf ich antworten wie folgt.
In Ihrem Falle handelt es sich um eine sog. Teilungsversteigerung, denn Sie wollen ja letztlich die Teilung des Nachlassgrundstückes erreichen. Sonderregeln gibt es dafür in Brandenburg nicht, denn das richtet sich nach Bundesrecht.
Die Teilungsversteigerung kann auch von einigen wenigen betrieben werden und gegen den Willen anderer Beteiligter, es ist der gesetzliche Weg, eine Aufteilung eines Nachlassgrundstücks herbeizuführen, auch wenn einige Erben unbekannt sind oder dagegen sind.
Grundsätzlich werden zunächst alle Erben an der Versteigerung als Berechtigte beteiligt und soweit sie sich nicht melden, wird der Versteigerungserlös zunächst bei dem Gericht hinterlegt. Man kann dann ein sog. Aufgebotsverfahren durchführen, dadurch werden alle Berechtigten, die sich nicht melden, von dem weiteren Verfahren mit Ihrer Beteiligung am Erlös ausgeschlossen. Dieser fällt dann den anderen Erben zu, die sich gemeldet haben.
Die Kosten der Versteigerung werden vorab aus dem Erlös an denjenigen gezahlt, der sie vorgestreckt hat, andere Aufwendungen auf das Grundstück, also z. B. Grundsteuer aber nicht, so dass der betreffende Erbe insoweit versuchen sollte, einen Vollstreckungsbescheid gegen die übrigen Erben zu erwirken um dann eine Hypothek ins Grundbuch eintragen zu lassen.
Die Kosten der Teilungsversteigerung sind bei dem von Ihnen genannten Grundstückswert mit ca. 6.500,-- EUR für das Gericht und ca. 2.500,-- EUR für den Sachverständigen anzusetzen, der von dem Gericht beauftragt wird, den Grundstückswert zu schätzen. Bezüglich des Letzteren ist das aber eine ganz vage Angabe, weil die Kosten insoweit von dem Aufwand abhängen, den der Sachverständige betreibt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Angaben behilflich sein. Es ist in jeder Hinsicht ein relativ aufwendiges Verfahren, aber so, wie Sie die Lage schildern, wohl der einzige Weg, die Teilung des Grundstückswerts unter den Miterben zu erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin





Rückfrage vom Fragesteller 24. Oktober 2019 | 18:46

Vielen Dank erstmal für die ausführliche Antwort. Eine Nachfrage: Kann man vorab einen günstigereren Sachverständigen selbst beauftragen, oder wird der nicht anerkannt und das Gericht beauftragt noch einmal jemanden? Teilen diese selbst aufgebrachten Kosten dann das Schicksal der Grundsteuer oder der Gerichtskosten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Oktober 2019 | 20:58

Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Rückfrage darf ich Ihnen mitteilen, dass das Gericht keinen privat beauftragten Sachverständigen anerkennt. Es würde also auf jeden Fall noch ein weiterer Sachverständiger beauftragt.
Die durch einen privaten Sachverständigen verursachten Kosten teilen nicht einmal das Schicksal der Grundsteuer, denn der private ist ja nicht notwendig, es ist Ihre Privatsache, ob Sie ihn beauftragen. -- Es sei denn, Sie hätten sich mit den anderen Erben geeinigt, aber das ist in ihrem Fall ja nicht möglich, wie Sie schreiben.
Ich hoffe, dass Ihnen dieses weiterhilft.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 26. Oktober 2019 | 19:41

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