Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Die zwischen Ihrem Mann und dessen Töchtern bestehende Erbengemeinschaft stellt eine sog. Gesamthandsgemeinschaft dar.
Hinsichtlich der Verwaltung des Nachlasses regelt § 2038 BGB
die Anwendung des § 748 BGB
. Dieser besagt, dass jeder Teilhaber den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet ist, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. § 748 BGB
gilt, sofern keine abweichende Regelung getroffen worden ist. Dies ist auch konkludent möglich.
Lasten sind die auf der Sache oder dem Recht liegende Verpflichtung zu Leistungen, die aus der Sache oder dem Recht zu entrichten sind und den Nutzungswert mindern. Kosten sind vermögensmindernde Aufwendungen zur Erhaltung (z.B. Bedienung der Hypothek), Verwaltung und Benutzung, wenn sie gemeinschaftlich sind.
Insofern ist von einer Kostenbeteiligung entsprechend ihres Anteils hinsichtlich der Hypothek und der Grundsteuer auszugehen.
Hinsichtlich laufender Kosten wie Müllabfuhr u.a. ist entscheidend, durch wen diese verursacht werden. Bewohnt ein Teil der Erbengemeinschaft allein das Haus, so hat dieser die Kosten der Benutzung, z.B. die Müllgebühren, zu tragen. Ist das Haus vermietet und der Vermieter ist verpflichtet, in Vorleistung zu gehen, kann eine gemeinschaftliche Kostentragungspflicht angezeigt sein.
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Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 28.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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