Sehr geehrter Fragesteller,
eine einseitige Reduzierung der Stundenzahl wird das Land Hessen nicht durchsetzen können. Es gibt im Tarifvertrag lediglich Regelungen, die die Reduzierung der Arbeitszeit auf Wunsch des Arbeitnehmers und die spätere Rückkehr auf eine Vollzeitstelle erleichtern.
Wenn Ihre Erkrankung es erfordert, dass Sie weniger arbeiten, wäre ggf. eine Erwerbsminderungsrente der richtige Weg. Dies ist aber offenbar nicht die Einschätzung der Ärzte, die eine Wiedereingliederung mit dem Ziel der Vollzeitbeschäftigung empfehlen. Wenn eine Tätigkeit in einem anderen Bereich bewirken kann, dass Sie in Zukunft weniger oft erkranken, sollten Sie hierüber schon aus gesundheitlichen Gründen nachdenken. Natürlich sind Sie zu einem Wechsel nur dann verpflichtet, wenn die dortige Tätigkeit vertragsgemäß ist. Hierzu sollten Sie in den Arbeitsvertrag schauen. Ist dort nur der aktuelle Arbeitsplatz gemäß der von Ihnen erwähnten Beschreibung enthalten, müssen Sie auf einseitigen Wunsch der Arbeitgeberin nicht in den anderen Bereich wechseln, auch wenn es gesundheitlich empfehlenswert ist.
Eine einseitige Veränderung von Arbeitszeit und geschuldeteter Tätigkeit wäre seitens der Arbeitgeberin nur mittels einer Änderungskündigung möglich. Hier liegen die seitens der Rechtsprechung gebildeten Hürden jedoch so hoch, dass Arbeitgeber hiervon meist absehen. Zudem müsste dann notfalls mittels Sachverständigengutachtens bewiesen werden, dass die geringere Arbeitszeit und / oder der andere Sachbereich eine zukünftige Verringerung Ihrer Krankheitszeiten bewirken würde.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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