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Zwang zur Arbeitszeitreduzierung nach Krankheitsphase

| 8. April 2019 15:07 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Eine einseitige Veränderung der Arbeitszeit und der laut Arbeitsvertrag geschuldeten Tätigkeit kann der Arbeitgeber nicht durchsetzen, allenfalls eine Versetzung im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen.


Guten Tag, meine Frage bezieht sich auf die Arbeitszeitregelung im Öffentlichen Dienst (Land Hessen, Tarifvertrag TV-H) i.v.m. einer längeren Krankenphase.

Die Geschichte: Seit ca. 5 Monaten bin ich dauerhaft im Krankenstand, stets mit durchgängiger ärztlicher Bescheinigung.
In Kürze möchte ich den Dienst wieder aufnehmen. Geplant ist eine Stufenweise Wiedereingliederung.

Da ich schon öfter längere Krankenzeiten hatte, befürchte ich beim Wiedereinstieg, bei dem ein Gespräch zwischen einigen Vorgesetzten und mir stattfindet, unangenehme Folgen.

Zu meiner Frage: -->Ist es rechtlich möglich mir meinen Arbeitsvertrag (Angestelltenverhältnis), der 100% Beschäftigung beinhaltet , "einfach" auf eine niedrigere Prozentzahl zu senken oder mich in einen anderen Bereich umzusetzen, wo meine Arbeitsplatzbeschreibung nicht passt?? <--
Meine finanziellen Verpflichtungen sind momentan gerade zu decken, jedoch bin ich in einer niedrigen Entgeltstufe, wo Einbußen nicht verkraftbar wären und mich finanziell "ruinieren" würden. Weshalb ich einer Änderungsvertrag auf keinem Falle zustimmen werden.

Zu mir persönlich. 35, m, Angestellter, Vater eines Kindes, ein GdB 50+ liegt vor.

Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

8. April 2019 | 16:49

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

eine einseitige Reduzierung der Stundenzahl wird das Land Hessen nicht durchsetzen können. Es gibt im Tarifvertrag lediglich Regelungen, die die Reduzierung der Arbeitszeit auf Wunsch des Arbeitnehmers und die spätere Rückkehr auf eine Vollzeitstelle erleichtern.

Wenn Ihre Erkrankung es erfordert, dass Sie weniger arbeiten, wäre ggf. eine Erwerbsminderungsrente der richtige Weg. Dies ist aber offenbar nicht die Einschätzung der Ärzte, die eine Wiedereingliederung mit dem Ziel der Vollzeitbeschäftigung empfehlen. Wenn eine Tätigkeit in einem anderen Bereich bewirken kann, dass Sie in Zukunft weniger oft erkranken, sollten Sie hierüber schon aus gesundheitlichen Gründen nachdenken. Natürlich sind Sie zu einem Wechsel nur dann verpflichtet, wenn die dortige Tätigkeit vertragsgemäß ist. Hierzu sollten Sie in den Arbeitsvertrag schauen. Ist dort nur der aktuelle Arbeitsplatz gemäß der von Ihnen erwähnten Beschreibung enthalten, müssen Sie auf einseitigen Wunsch der Arbeitgeberin nicht in den anderen Bereich wechseln, auch wenn es gesundheitlich empfehlenswert ist.

Eine einseitige Veränderung von Arbeitszeit und geschuldeteter Tätigkeit wäre seitens der Arbeitgeberin nur mittels einer Änderungskündigung möglich. Hier liegen die seitens der Rechtsprechung gebildeten Hürden jedoch so hoch, dass Arbeitgeber hiervon meist absehen. Zudem müsste dann notfalls mittels Sachverständigengutachtens bewiesen werden, dass die geringere Arbeitszeit und / oder der andere Sachbereich eine zukünftige Verringerung Ihrer Krankheitszeiten bewirken würde.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Bewertung des Fragestellers 8. April 2019 | 20:04

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