Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Ihre Frage betrifft die Berechnung der Stunden bei Urlaub, Krankheit und Garantiezeit im Rahmen eines Zeitarbeitsvertrages nach Tarif BAP, insbesondere bei abweichender tatsächlicher täglicher Arbeitszeit an den Einsatzorten.
1.
Grundsätzlich gilt:
Maßgeblich für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und für die Urlaubsvergütung ist nicht zwingend die im Arbeitsvertrag festgelegte tägliche Arbeitszeit (hier: 7 Stunden), sondern die durchschnittliche Arbeitszeit, die Sie tatsächlich geleistet hätten, wenn Sie nicht krank gewesen wären oder Urlaub genommen hätten.
Das bedeutet: Für die Berechnung der Stunden bei Krankheit und Urlaub ist der Durchschnitt der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit im Referenzzeitraum (meist die letzten 13 Wochen) heranzuziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie regelmäßig mehr als die vertraglich vereinbarten 7 Stunden pro Tag arbeiten, etwa 7,6 oder 8 Stunden an den Einsatzorten.
D. h., es ist auf die durchschnittliche Arbeitszeit abzustellen. Es wird der Durchschnitt der letzten 13 Wochen - ohne Überstunden - zu Grunde gelegt. Hieraus wird die durchschnittliche Arbeitszeit pro Arbeitstag errechnet. Diese gilt dann auch für die genommenen Urlaubstage.
2.
Das heißt konkret: Wenn Sie in den letzten 13 Wochen im Schnitt 7,8 Stunden pro Tag gearbeitet haben, muss dieser Wert für die Berechnung der Stunden bei Krankheit und Urlaub herangezogen werden – und nicht pauschal die 7 Stunden aus dem Arbeitsvertrag.
Die Praxis, bei Krankheit oder Urlaub pauschal nur 7 Stunden pro Tag zu berücksichtigen, obwohl Sie tatsächlich regelmäßig mehr arbeiten, ist nach den tarifvertraglichen Regelungen nicht korrekt. Sie haben Anspruch darauf, dass die durchschnittliche tatsächliche Arbeitszeit der letzten 13 Wochen als Berechnungsgrundlage dient.
3.
Bezüglich der Garantiezeit (also wenn ein Dienst durch den Auftraggeber storniert wird, Sie aber dennoch bezahlt werden müssen), ist die Rechtslage ähnlich: Auch hier ist die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit bzw. der Durchschnitt der tatsächlich geleisteten Stunden maßgeblich, sofern der Dienstplan bereits stand.
4.
Fazit:
Sie haben in den letzten Jahren tatsächlich Zeit und Geld verschenkt, wenn bei Krankheit und Urlaub stets nur 7 Stunden pro Tag angerechnet wurden, obwohl Ihr tatsächlicher Wochenschnitt höher lag.
Die korrekte Berechnung erfolgt nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen, wie es die tarifvertraglichen Regelungen vorsehen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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