Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Gem. § 12 Teitzeitbefristungsgesetz (TzBfG) ist Arbeit auf Abruf grundsätzlich möglich. § 12 TzBfG
regelt:
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit
nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
(2) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.
(3) Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist
vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.
Da Sie also nach § 12 Abs. 1 TzBfG
eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Mindestarbeitszeit festlegen müssen, ist eine Arbeitszeit von 0 Stunden pro Monat nicht möglich. Sie müssten daher überlegen, welche Mindestarbeitszeit Sie festlegen können. Sie müssen dabei jedoch beachten, dass die vereinbarte Mindestarbeitszeit grundsätzlich auch zu vergüten ist, wenn der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, den Arbeitnehmer zu beschäftigen
(BAG vom 7.12.2005, Az. 5 AZR 535/04
).
Da Sie die Verträge für mehrere Mitarbeiter erstellt haben und verwenden möchten, handelt es sich um Formularverträge, die der besonderen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB
unterliegen.
Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, die Klausel von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt vor Ort oder auf beauftrag-einen-anwalt.de ausarbeiten sowie die Verträge prüfen zu lassen. Im Rahmen einer Erstberatung ist dies leider nicht möglich. Hierfür wäre auch der Einsatz angemessen zu erhöhen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen trotzdem einen ersten Überblick über die Rechtslage vermitteln. Sollte Ihnen noch etwas unklar sein, dürfen Sie gerne die Nachfragemöglichkeit nutzen. Wenn Sie zufrieden sind, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin