Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Anfrage möchte ich auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich wird im Arbeitsvertrag geregelt, in welchem Aufgabenbereich Sie tätig sein dürfen und müssen. Der Arbeitgeber hat eine Weisungsbefugnis - aber nur innerhalb der Grenzen dieses arbeitsvertraglich bestimmten Aufgabenbereichs. Die Vergütung ist festgelegt, diese darf nicht gekürzt werden.
Was der Arbeitgeber Ihnen vermutlich anbieten wird, ist, um der Arbeitsreduzierung, also Ihrem Wunsch, gerecht zu werden, eine andere Arbeitsstelle zu einer anderen Vergütung. Dies ist aber dann als neues Angebot zu werten, als Änderung, der Sie zustimmen müssen. Nachträglich kann - generell und Arbeitsrecht - keine Partei vertragliche Regelungen einseitig ändern.
Nach § 8 TzBfG
(Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge) haben Sie einen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit - auch aus gesundheitlichen Gründen. Die Reduzierung muss aber mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden. Dieser kann Einwände erheben, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen bzw. wenn ein reduzierter Einsatz innerhalb Ihres arbeitsvertraglich festgelegtem Aufgabenbereichs nicht möglich ist. Dies kann ich ohne weitere Informationen nicht beurteilen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Hein,
zunächst einmal herzlichen Dank für die schnelle und umfassende Antwort.
Verstehe ich Sie recht, dass
- der Dezenent nur für meinen Arbeitsbereich Weisungsbefugnis hat, nicht aber z.B. für den Personalbereich, der zugestimmt hat (hier hat ein anderer Dezernent Zuständigkeit)
Mir ist noch nicht ganz klar, warum der Teilzeiteinsatz in meinem Aufgabenbereich nicht möglich sein soll. Ein weiterer Mitarbeiter hat eine identische Aufgabenbeschreibung und arbeitet ebenfalls Teilzeit (hat allerdings Kinder).
Vielen Dank und freundliche Grüße
Leider habe ich keinen Einblick in die Zuständigkeits- und Kompetenzbereiche Ihres Arbeitgebers.
Ich schlage vor, einen entsprechenden Antrag zu stellen, mindestens drei Monate vor Beginn der Teilzeittätigkeit - falls Sie dies noch nicht getan haben. Dann muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat vor Beginn dieser Teilzeittätigkeit Stellung nehmen - bei Ablehnung diese begründen. Versäumt er diese Frist, haben Sie einen Anspruch auf die von Ihnen gewünschte Teilzeitbeschäftigung.
Ob tatsächlich betriebliche Gründe entgegenstehen, ist keine juristische Frage, sondern eine tatsächliche. Diese Gründe muss der Arbeitgeber dann mitteilen - und zwar substantiiert, dann können diese auch zumindest in gewissem Umfang nachgeprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin