Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt. Es wird lediglich der Zuwachs hälftig geteilt, wenn der Güterstand beendet wird.
Demnach hat jeder Ehegatte das Recht, über sein Vermögen zu verfügen, sofern § 1365 BGB
beachtet ist. Dort ist geregelt, dass ein Ehegatte die Einwilligung des anderen Ehegatten benötigt, sofern er über sein gesamtes Vermögen verfügen möchte.
Die Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, "dass die Handlungsfreiheit eines Ehegatten durch die Zustimmungsbedürftigkeit nicht nur eingeschränkt ist, wenn sich das Geschäft nach den vertraglichen Erklärungen explizit auf sein ganzes Vermögen bezieht, sondern auch dann, wenn er über einzelne ihm gehörende Gegenstände verfügt, die jedoch wirtschaftlich „im Wesentlichen" oder „nahezu" sein gesamtes Vermögen ausmachen." (MüKoBGB/Koch BGB § 1365
Rn. 12).
In Prozentzahlen ausgedrückt bedeutet dies, dass bei kleineren Vermögen eine Zustimmung des Ehegatten nicht erforderlich ist, wenn 15% des Gesamtvermögens übrig bleiben. Bei größeren Vermögen reicht es aus, wenn dem verfügenden Ehegatten mindestens 10% verbleiben. Im Allgemeinen wird ein größeres Vermögen ab einem Betrag von 250.000 € angenommen.
Vorliegend kommt es also auf eine Einzelfallberechnung an, ob die Zustimmung Ihrer Frau für den Erwerb der Immobilie erforderlich ist oder nicht. Notfalls kann die Zustimmung eingeklagt werden.
Zu Ihrer 2. Frage: Sie dürfen grundsätzlich allein über Ihr Vermögen verfügen, solange nicht das Vermögen im Ganzen betroffen ist (s.o.).
Wie die Aufteilung zwischen den Ehegatten zu erfolgen hat, überlässt der Gesetzgeber den Eheleuten selbst. Hier sind viele Gestaltungsmöglichkeiten denkbar. Der Ausgleich des Zugewinns erfolgt in jedem Falle erst bei Beendigung des Güterstands, wobei dies nicht zwingend eine Scheidung sein muss, sondern z. B. auch die Vereinbarung von Gütertrennung den gesetzlichen Güterstand beendet.
Bei gemeinsamen Bankkonten etc. nimmt die Rechtsprechung im Übrigen an, dass jedem Ehegatten die Hälfte zusteht. Ein Ausgleich erfolgt dann wiederum über den Zugewinnausgleich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Danke für die Ausführungen - in Bezug auf das "Vermögen" soweit verstanden.
Wie verhält es sich jedoch mit meinem / unseren monatlichen Einkommen?
Wer muss wie viel zu den laufenden Kosten beitragen und steht meiner Frau "rein rechtlich" ein Anteil meines Einkommens zu ?
Vielen Dank vorab.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Rechtlich gesehen steht Ihrer Frau kein Anteil an Ihrem Einkommen zu, sondern nur ein Taschengeldanspruch, der ca. 5% Ihres Einkommens betragen sollte.
Allerdings sind Ehegatten grundsätzlich gegenseitig verpflichtet, zum laufenden Unterhalt beizutragen. Dies kann auch allein durch die Führung des Haushalts geschehen.
Die Ausgestaltung im Einzelfall überlässt der Gesetzgeber den Ehegatten.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin