Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
Das Darlehen der Eltern ist bei der Berechnung des Anfangsvermögens zu berücksichtigen.
Das Anfangsvermögen ist zunächst bezogen auf den Tag der Eheschließung zu berechnen. Dabei sind Aktiva und Passiva gegenüberzustellen. Das sich dann ergebende Anfangsvermögen ist auf das Datum der Eheschließung zu indexieren. Hinzuzurechnen ist dann noch die Erbschaft, die mit dem Tag des Erwerbes zu indexieren ist.
Das Darlehen der Eltern ist sowohl beim Anfangs- als auch beim Endvermögen aufzuführen. Wegen der Indexierung des sich zu berechnenden Anfangsvermögen, das sich aus Aktiva und Passiva ergibt, kann der Betrag auch nicht als neutral angesehen werden.
Der Wert der Stillen Beteiligung ist zum Stichtag zu berechnen.
Das kann sehr aufwendig sein, wie Sie bereits erkannt haben. Sie können sich natürlich mit Ihrer alsbald geschiedenen Frau darüber einigen, dass die Einzahlungen als Wert anzunehmen sind. Zutreffend ist aber, den Wert der Einlagen gemessen am Unternehmen zu bewerten.
Die Bewertung des Bankdarlehns auf Seiten des Mannes halte ich hier für zutreffend.
Grundsätzlich wäre die Berechnung, wie Sie auch ausführen, hälftig vorzunehmen. Sprich jeweils 50% des Darlehens auf Seiten des Mannes und 50% auf Seiten der Frau. Das folgt aus den Grundlagen des Gesamtschuldnerausgleichs.
Etwas anderes könnte ich aber aus den besonderen Umständen ergeben. Diese sind hier nach meinem Dafürhalten gegeben, da die Immobilie im Alleineigentum des Mannes steht und dieser tatsächlich auch die Darlehensverbindlichkeiten getilgt hat. Aus diesem Grund halte ich Ihre Berechnung für zutreffend.
Bitte haben Sie Verständnis, dass Ihre Fragen innerhalb des Zeitlimits nicht alle beantwortet werden können.
Ich werde die Antwort im Laufe der nächsten Stunden noch ergänzen. Bitte warten Sie mit einer Bewertung und einer Nachfrage die Ergänzung ab.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: http://WWW.RECHTSANWALT-BOHLE.DE
E-Mail:
Sehr geehrter Ratsuchender,
wie angekündigt, möchte ich meine Antwort wie folgt ergänzen.
Zum Bankdarlehen möchte ich noch ausführen, dass der Mann sich bemühen muss, dass eine Einigung mit der Bank erzielt wird, dass die Frau aus der Haftung gegenüber der Bank entlassen wird. Die Frau hat diesbezüglich natürlich das Interesse daran, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, wenn der Mann nicht in der Lage sein sollte, die weiteren Darlehensverbindlichkeiten zu bedienen.
Die vorgenommene Berechnung eines Ausgleichsanspruches ist hingegen nicht zutreffend.
Ausgleichsansprüche ergeben sich nur dann, wenn auch ein Zugewinn vorliegt.
In § 1373 BGB
ist dazu wörtlich ausgeführt:
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
Das ist aber nicht der Fall. Die Frau hat unzweifelhaft keinen Zugewinn. Der Mann aber auch nicht.
Dieser hat "nur" ein Endvermögen in Höhe von 60.000,00 €. Das Anfangsvermögen ist aber schon ohne Indexierung mit 120.000,00 € anzunehmen. Es ist demzufolge höher als das Endvermögen. Ein Zugewinn ist daher nicht entstanden.
Bei dieser Berechnung ist zu berücksichtigen, dass ich natürlich die Angaben so nicht prüfen kann, da mir keine Unterlagen vorliegen.
Sollte die Angaben zutreffend sein, ergibt sich kein Anspruch.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php