Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Die Beurteilung der von Ihnen geschilderten Situation richtet sich nach § 1374 Abs. 2 BGB
, der folgenden Wortlaut hat:
Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass Vermögensbestandteile, die in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stehen, sondern vielmehr einem Ehegatten aufgrund persönlicher Beziehungen o.ä., an denen der andere Ehegatte keinen Anteil hat, zufließen, nicht ausgleichspflichtig sein sollen. Ihr Fall ist deshalb schwierig, weil es sich zwar nominell um Schenkungen ausschließlich an den Ehemann handelt, diese aber trotzdem wohl in einem gewissen Zusammenhang mit dem Hauskauf, den beide Ehegatten betrieben haben, stehen. Bei unvoreingenommener Betrachtung könnte sich daher ergeben, dass tatsächlich beide Ehegatten beschenkt werden sollten und die Schenkungen außerdem Einkunftscharakter haben (sie dienen der Sicherung eines Teils des Lebensunterhalts der Ehegatten) und somit die Intention des § 1374 Abs. 2 BGB
nicht greifen darf. Eine Hinzurechnung der Schenkungen zum Anfangsvermögen des Ehemannes schiede dann aus, die Schenkungen wären folglich ausgleichspflichtig. Allerdings müsste sich die Ehefrau die Leistungen, die der Ehemann für sie auf die Darlehen erbringt, ebenfalls als Schenkung anrechnen lassen, und zwar als Schenkung, auf die § 1374 Abs. 2 BGB
keine Anwendung findet (so die herrschende Meinung in der Rechtsprechung, z.B. BGH NJW 1982, 1093
).
Ich möchte den Eheleuten in Ihrem Fall daher dazu raten, einen notariell beurkundeten Ehevertrag zu schließen, mit welchem die Schenkungen, die der Ehemann von seinen Eltern erhalten hat, aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden. So werden die oben beschriebenen Unwägbarkeiten vermieden. Eine privatschriftliche Vereinbarung ist wegen der Formvorschrift des § 1410 BGB
nicht ausreichend.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Danke. Wenn Notarvertrag sinnvoll, wonach wird Gebühr berechnet und wie hoch wäre diese etwa?? Wert wie aktuelle Schenkungen bisher oder evtl. erwartete weitere Erbanteile oder Schenkungen in Zukunft??
Die Gebühr, die für die Beurkundung des Vertrags anfällt, bestimmt sich nach dem Geschäftswert. Gemäß § 39 Abs. 2 KostO
entspricht der Geschäftswert eines Ehevertrags dem aktuellen Vermögen der Eheleute - zukünftige Vermögensveränderungen bleiben also außer Betracht - ; wenn nur einzelne Vermögensbestandteile Vertragsgegenstand sein sollen - wenn der Ehevertrag z.B. nur die von Ihnen angesprochenen Schenkungen aus dem Zugewinnausgleich herausnehmen soll - , dann berechnet sich der Geschäftswert auch nur nach diesen Vermögensbestandteilen. Die Gebühr, die an den Notar zu zahlen ist, kann aus einer Tabelle abgelesen werden, die Sie z.B. auf dem Internetauftritt der Bundesnotarkammer (www.bnotk.de) als Anhang zur Kostenordnung finden können, wobei für die Beurkundung eines Vertrags die doppelte Gebühr anzusetzen ist.
Beispiel: Beträgt der Geschäftswert 500.000,00 EUR, dann beträgt eine einfache Gebühr laut Tabelle im Anhang zur Kostenordnung 807,00 EUR. Der Notar kann folglich einen Betrag von 1.614,00 EUR zzgl. einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR und Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Bedenkt man das Kostenrisiko im Fall eines Rechtsstreits, erscheint diese Geldsumme recht moderat.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)