Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Variante 2 ist richtig. Beim Zugewinn kommt es aber auf sämtliche Vermögenswerte an, insofern wird die Wohnung nicht isoliert betrachtet, sondern als ein Vermögenswert unter anderen.
Maßgeblich für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt des Erwerbs (Palandt-Brudermüller, § 1374 Rn. 8). Bei selbstgenutzten Grundstücken ist für die Wertermittlung in der Regel das Sachwertverfahren zu Grunde zu legen (Palandt-Brudermüller, § 1376 R. 12). Es zählt also der Verkehrswert, wie auch im Endvermögen. Der Wert, der in der Schenkungsurkunde angegeben ist, ist nicht maßgeblich, weil Wert in notariellen Urkunden häufig nicht den tatsächlichen Werten entsprechen, weil man im Gebühreninteresse niedrig bleibt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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