Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Eine Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs kann nur mit den von Ihnen mitgeteilten Werten nicht erfolgen. Es müssten Anfangs- und Endvermögen beider Parteien bekannt sein.
Eine grobe überschlägige Schätzung ergibt jedoch, dass Ihr Anfangsvermögen offenbar etwa um 120.000 DM höher war als das Ihrer früheren Frau. Wenn beide Parteien einen positiven Zugewinn erwirtschaftet haben und alles andere hälftig verteilt wurde, dürfte sich Ihr zusätzlicher Anspruch auf ca. 60.000 DM, also etwa 30.000 € belaufen. Über den Inflationsausgleich verdoppelt sich der Betrag von 1980 bis 2015 annähernd.
Allerdings ist eine genaue Berechnung von Anfangs- und Endvermögen unter Einschluss eventueller Schenkungen und Erbschaften und unter Anrechnung der bereits gezahlten Betrages erforderlich.
Sie sollten einen Anwalt vor Ort beauftragen, anhand der vorhandenen Unterlagen zu überprüfen, ob und in welcher Höhe der Zugewinn geltend gemacht werden kann. auf die Verjährungsfrist von drei Jahren nach Scheidung, innerhalb der eine gerichtliche Geltendmachung erfolgen muss weise ich vorsorglich hin.
Bei einer außergerichtlichen Geltendmachung richten sich die Anwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert und dem Aufwand. Sie müssen mit ca. 2.000 € bei einem Gegenstandswert von 60.000 € rechnen, bei einer außergerichtlichen Einigung mit dem Doppelten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Hallo und guten Tag,
die genauen Daten/Beträge zum Zeitpunkt der Eheschließung sind nicht mehr vorhanden und somit nicht nachweisbar. Was wäre dann zu tun?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Jede Partei trägt grundsätzlich die Beweislast für ein vorhandenes (eigenes) Anfangsvermögen. Wenn Sie nicht beweisen können, dass ein Anfangsvermögen bei Ihnen vorhanden war, wird es mit Null angesetzt.
Zumindest das Eigentum an der Immobilie müsste sich aus alten Grundbuchauszügen nachweisen lassen. Bei der Höhe der Schulden muss gegebenenfalls überprüft werden, ob die jeweilige Bank noch Kontoauszüge nachträglich erstellen kann. Anderenfalls wäre vermutlich mit der Höhe der eingetragenen Grundschuld zu rechnen, da diese das Maximum der vorhandenen Schulden darstellt.
Bei beiderseitigem Beweisschwierigkeiten kann auch versucht werden, eine einvernehmliche Regelung mit ungefähren Beträgen zu finden. Dies sollte durch anwaltliche Beratung vor Ort geklärt werden.
Mit freundlichen Grüßenaus Wunstorf
Anja Holzapfel