ehr geehrter Ratsuchender,
1.Wenn es sich tatsächlich um eine Erbschaft Ihrer Frau gehandelt hat, so zählt diese zu dem Anfangsvermögen Ihrer Frau. Das bedeutet, dass dieses Geld nicht zum Zugewinn gerechnet wird und Sie davon auch nicht provitieren können.
2.Ihre Frau wird im Scheidungsverfahren im Zweifel nachweisen, dass es sich bei der Schenkung nicht um eine Schenkung an sie beide, sondern um eine vorgezogene Erbschaft handelte. Wenn der Beweis geführt wird, stehen vom Hauskauf noch der Restwert des Hauses als Zugewinn zur Verteilung an.
3.Sie gehen nach Ihrer Schilderung zwar nicht „leer“ aus, jedoch wird die Restschuld zwischen Ihnen beiden aufgeteilt werden.
Es kommt hier darauf an, was beim Hauskauf im Hinblick auf die Schuldverteilung vereinbart wurde (Darlehen bei der Bank). Hierzu müsste Einblick in die Unterlagen gewährt werden.
Bitte nutzen Sie die Nachfragefunktion, um den Sachverhalt zu ergänzen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Diese Antwort ist vom 18.09.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Nina Marx
Heinrich-Brüne-Weg 4
82234 Weßling
Tel: 08153 8875319
Web: http://www.anwaeltin-heussen.de
E-Mail:
Hallo Frau Heussen,
danke für Ihre Antwort. Zwei Rückfragen dazu:
Wie kann meine Frau beweisen, dass das Geld ausschließlich für sie war? Reicht die Aussage ihrer Eltern?
Wenn ich vom Erlöss des Hauses den Anteil meiner Frau und die Restschuld der Darlehen (inkl. Gebühren) abziehe und es ergibt sich ein negativer Betrag, muss ich meiner Frau dann noch Geld zahlen oder wird das zu null gerechnet?
Die Aussage der Eltern reicht aus. Sie können natürlich den Gegenbeweis antreten, dass das Geld gerade für das gemeinsame Leben und hier für den Haus des gemeinsamen Wohnhauses gedacht war. Vielleicht gibt es hierzu einen Brief oder E-Mail oder etwas ähnliche, woraus sich das ergibt.
Sie müssen Ihrer Frau dann einen Zugewinnausgleich bezahlen, wenn tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde. Wenn nach Abzug der Verbindlichkeiten und Gegenüberstellung von Anfangs- und Endvermögen bei Ihnen kein Zugewinn verbleibt, müssen Sie auch nichts bezahlen. Das kann aber erst konkret beurteilt werden,wenn der gesamte Sachverhalt bekannt ist.
Mit freundlichen Grüssen
Rechtsanwältin