Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes von 20 bitte ich zu berücksichtigen, dass dieses Forum Ihnen lediglich eine erste grobe Einschätzung geben kann. Sie sollten in jedem Fall einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens aufsuchen, um alles weitere genauer zu besprechen. Wenn zum Zeitpunkt der Heirat Sie noch Eigentümer des Grundstücks im Ausland waren, dann ist der Wert des Grundstücks zu diesem Zeitpunkt Ihr Anfangsvermögen, genau wie bei Ihrem Ehepartner. In Ihrem Endvermögen ist der hälftige Wert der jetzigen Wohnung. Die Schulden zum Stichtag sind in Abzug zu bringen. Hier kann überlegt werden, wenn Sie weiterhin die Schulden alleine und ausschließlich zurückzahlen, dass der Gesamtbetrag der Schulden abzuziehen ist und nicht nur der hälftige Anteil. Von Ihrem Endvermögen ist Ihr Anfangsvermögen, dass noch indiziert werden muss, in Abzug zu bringen. DAs ist IHr Zugewinn. Bei Ihrer Ehefrau ist das Haus im Ausland im Anfangsvermögen und wenn es jetzt noch vorhanden ist auch im Endvermögen. Sollte das Haus im Ausland nicht an Wert verloren haben, wird Ihre Ehefrau ein größeres Endvermögen als Sie haben und damit auch einen größeren Zugewinn. Von dem Zugewinn Ihrer Ehefrau ist IHr Zugewinn in Abzug zu bringen. Von der Differenz hat IHre Ehefrau die Hälfte an Sie auszugeleichen. Sollte der Zugewinnausgleich zu keinem gerechten Ergebnis führen, so kann versucht werden, die 20.000 im Wege des Rechtsgedankes einer unbenannten Zuwendunng zumindest zum Teil wieder zurückzubekommen. Dies betrifft aber Ausnahmefälle. Davon zu unterscheiden ist die Vermögensauseinandersetzung. Dies berifft nur das jetzige Haus und den Fall, dass ein Ehepartner den anderen seinen Miteigentumsanteil abkaufen will. Hierfür hat er den hälftigen WErt abzüglich noch bestehende Verbindlichkeiten zu zahlen. Für alle weiteren Einzelheiten sollten Sie sich umfassend beraten lassen.
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