Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
In der Tat ist Vermögen, das en Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes durch Schenkung erworben hat, nach § 1374 Abs. 2 BGB
dem ANFANGSVERMÖGEN hinzuzurechnen.
Die Ihrem Ehemann von seinen Eltern geschenkten 50.000,-- € zählen also zu seinem Anfangsvermögen.
2.
Trotzdem stimmt die Rechnung Ihres Ehemannes nicht ganz.
Wenn ich von den mitgeteilten Zahlen ausgehe, kommme ich zu folgender Rechnung:
Endvermögen 51.000,-- €
./. Anfangsvermögen 50.000,-- €
__________
Zugewinn 1.000,-- €
Ausgleichsanspruch 1/2 500,-- €
Ich bedauere, dass ich Ihnen keine günstigere Nachricht geben kann,
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 08.01.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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