Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Es ist davon auszugehen, dass zwischen Ihnen und Ihrer Ehegattin keine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich getroffen wurde, so das dieser gesetzlich durchzuführen ist, sofern er nicht noch durch Scheidungsfolgenvereinbarung modifiziert wird.
Ihnen kann ich diesbezüglich auch nicht unbedingt raten, da zu erwarten ist, dass Sie von Ihrer Ehegattin einen Ausgleichbetrag erhalten. Hierzu gleich wie folgt:
Zugewinnausgleich ist der gesetzliche Güterstand, also der Güterstand der gilt, wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde.
Stichtag für die Wertermittlung für das Endvermögen ist die Stellung des Scheidungsantrages. Stichtag für die Ermittlung des Anfangsvermögens ist das Datum der Eheschließung.
Zugewinn ist jenes Vermögen, das während der Ehe erwirtschaftet wurde.
Vom bereinigten Endvermögen ist das jeweilige Anfangsvermögen und das ggf. privilegierte Vermögen (Erbschaften und Schenkungen) in Abzug zu bringen.
Die Differenz bildet den Zugewinn.
Ist das Endvermögen niedrieger als das Anfangsvermögen, so ist der Zugewinn NULL.
Es wurde dann keine Zugewinn erwirtschaftet. Ein Ausgleich des Verlustes findet nicht statt.
Dies ist in Ihrem Fall gegeben.
Ihr Anfangsvermögen ist mit EUR 2.100.000,00 höher als Ihr Endvermögen mit EUR 1.600.000,00.
Ihr Anfangsvermögen ergibt sich aus:
1.700.000,00 EUR
+ 350.000,00 EUR
+ 300.000,00 EUR
- 250.000,00 EUR
_________________
= 2.100.000,00 EUR
Ihr Endvermögen:
1.250.000,00 EUR
+ 150.000,00 EUR
+ 300.000,00 EUR
+ 100.000,00 EUR
- 200.000,00 EUR
__________________
= 1.600.000,00 EUR
Differenz - 500.000,00 EUR
Zugewinn = NULL
Bei den 1.250.000,00 EUR handelt es sich um die Hälfte der Privatimmobilien, da diese jeweils im Eigentum zur Hälfte von Ihnen und Ihrer Ehegattin steht.
Ich gehe davon aus, dass die übrigen Vermögenswerte die das Endvermögen darstellen, lediglich Ihnen zusteht.
Anfangsvermögen Ehefrau:
0,00 EUR
Endvermögen Ehefrau:
1.250.000,00 EUR Hälfte Privatimmobilien
Zugewinn = 1.250.000,00 EUR
Ihnen steht davon die Hälfte zu, so dass Sie einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von EUR 625.000,00 haben.
Idelle Werte bleiben bei der Berechnung des Zugewinnausgleiches außer Betracht.
Hinsichtlich der zu erwartenden Kosten kann hier nur ein ungefährer und selbst zum Teil auf Schätzungen beruhender Betrag genannt werden.
Die Kosten des Scheidungsverfahrens werden in der Regel gegeneinander aufgehoben, so dass jede Partei Ihre eigenen Anwaltskosten trägt und die Gerichts-, sowie Sachverständigenkosten jeweils zur Hälfte.
Für ein Sachberständigengutachten kann in der Regel mit Kosten in Höhe von € 1.000,00 bis € 2.000,00 pro Gutachten kalkuliert werden.
Der Streitwert richtet sich nach § 23 Abs. 1 Ziff. 1 RVG
i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 1
u. Abs. 3 GKG.
Danach beträgt der Mindeststreitwert für das Scheidungsverfahren mindestens € 2.000,00, § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs. 3 S. 2 GKG
und der Höchstwert € 1.000.000,00, § 48 Abs. 2 S. 2 GKG.
Der Streitwert errechnet sich in der Regel wie folgt:
3 x Nettoeikommen beider Ehegatten
Abzug vom Einkommen; 250,00 € pro Kind als Freibetrag.
Die anwaltlichen Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert. In der Regel erhält der Anwalt für das Scheidungsverfahren:
1,3 Verfahrensgebühr gem. VV 3100
1,2 Terminsgebühr gem. VV 3104
Pauschaule gem. VV 7002: 20,00 €
Für den Zugewinnausgleich wird in der Regel der Wert des verlangten Ausgleiches herangezogen. In Ihrem Fall wäre die wenigstens 625.000,00 €.
Für den Versorgungsausgleich wird nochmals ein Gegenstandswert von € 1.000,00 angesetzt.
Sollte man grob € 650.000,00 als Gegenstandswert für das gesamte Scheidungsverfahren annehmnen, würden für einen Anwalt
Gebühren in Höhe von ca. 11.000,00 € entstehen.
Der Gegenstandswert berücksichtigt aber noch keine Ausgleich von Verbindlichkeiten, Hausratsteilung und evt, Unterhaltsansprüche.
Dies führen in der Regel zu einer Erhöhung des Gegenstandswertes und somit zu höheren Anwaltsgebühren.
Dies gilt jedoch nur in dem Fall, dass keine gütliche Einigung erzielt wird, da anderenfalls noch eine weiter Einigungsgebühr entsteht.
Über die möglicherweise anfallenden Notarkosten kann derzeit keine abschließende Einschätzung gegeben werde. Hier kommt zumindest die Übertragung der Eigentumsanteile am Privatimmobilien in Betracht.
Die Gebühren der Notare richten sich nach der Kostenordnung.
Die Gebühren werden nach dem Gegenstandswert berechnet, in Ihrem Fall also € 2.500.000,00.
Die Gebühren düften je nach durchzuführenden Beurkundungen ca. 5.000,00 EUR betragen.
Ich weise darauf hin, dass die genannten Beträge nur Annäherungswerte sind und keine verbindlichen Beträge darstellen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Natürlich würde ich auch für eine weitere Vertretung Ihnen sehr gerne zur Verfügung stehen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
vielen dank für ihre prompte antwort.zusatzfrage: meine frau müßte mir nach ihrer berechnungeinen ausgleich von eur 625.000,-zahlen.bleibt sie trotz meines rel. großen anfangsvermögens an den immobilien je zur hälfte beteiligt?
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Meine Berechnung erfolgte auf Grund Ihrer Angaben. Da Ihre Frau ein Anfangsvermögen von 0 € besaß und nunmehr die Hälfte der Privatimmobilien besitzt, also € 1.250.000,00 ergibt sich der Zugewinnausgleich in besagter Höhe.
Das Sie ein erhebliches Anfangsvermögen besaßen ist unerheblich da nur die Wertsteigerung während der Ehezeit maßgeblich ist und sich Ihr Vermögen nicht erhöht, sondern sogar reduziert hat.
Gleichwohl bleibt Ihre Frau Eigentümerin der Immobilien, sofern keine Übertragung auf Sie erfolgt. Eine teilweise Übertragung der Immobilien könnte als Folge des Zugewinnausgleiches in Betracht kommen, und somit ein Ausgleich erzielt werden.
Ich weise darauf hin, dass der Wert der Immobilien dem Anfangsvermögen Ihrer Frau unter bestimmten Umständen hinzugerechnet werden kann, wenn diese die Immoblien durch Schenkungen erhalten hat. Dadurch würde sich der Zugewinn reduzieren.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für weiterführende Beratungen bzw. einer möglichen Vertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt