Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Fragen:
1. Wie wird bei einer 50/50 Eintragung im Grundbuch das ungleiche Einbringen des Anfangsvermögens berücksichtigt? Als Rechenbeispiel kann ein Wert von 600.000 Euro für das Haus angenommen werden.
Ich geh davon aus, dass das Grundstück während der Ehezeit erworben und dann bebaut wird. Während der Ehezeit erworbenes Vermögen ist grundsätzlich dem Endvermögen der Ehegatten zuzurechnen. Wenn Sie und Ihre Ehefrau zu gleichen Teilen im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstückes im Wert von 600.000,- Euro zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages eingetragen sind, so führte dies dazu, dass ihrer beider Endvermögen ein Wert von jeweils 300.000,- Euro als zuzurechnen wäre. Ihr Anfangsvermögen wird in jedem Fall mit dem Wert, den es zum Zeitpunkt der Eingehung des Güterstandes hatte, bei der Berechnung eines Zugwinnausgleiches eingestellt. Ein evtl. auszugleichender Zugwinn ergäbe sich für Sie nur, wenn Ihr Endvermögen nach Abzuges Ihres Anfangsvermögens das Endvermögen Ihrer Frau nach Abzug deren Anfangsvermögens überstiege.
2. Sollte der Wert der GmbH zwischen Anfang und Ende der Ehe identisch bleiben, ist dies entsprechend neutral in der Berechnung des Ausgleichs. Ist dies so korrekt?
Für die Berechnung maßgelblich sind die Zeitpunkte vor Eheschließung für den Wert des Anfangsvermögens und der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages für den Wert des Endvermögens. Ein Vermögensgegenstand wie das Unternehmens, dass schon im Anfangsvermögen vorhanden war, würde daher im Rahmen der Zugwinnberechnung dann rechnerisch nicht relevant sein, wenn sich der Wert nicht veränderte. Von daher liegen Sie richtig.
3. Spielt es eine Rolle ob das derzeitige Betriebsvermögen (150.000 Euro) vor oder nach der Eheschliessung ausgezahlt wird?
Wenn Sie den Betrag in anderes in Ihrem Eigentum stehendes Vermögen vor der Eheschließung übersetzen, wäre die Vermögensverschiebung im Rahmen der Zugwinnberechnung bedeutungslos, siehe Nr. 2.
4. Zukünftige Gewinne und Wertsteigerung der GmbH (ausgezahlt oder nicht) unterliegen dem Zugewinnausgleich. Ist dies korrekt?
Ja, das ist korrekt. So ist für die Bewertung eines Unternehmens grundsätzlich dessen Ertragslage ausschlaggebend; diese lässt sich an Hand der Bilanzen sowie von Gewinn- und Verlustrechnungen ablesen. Wertsteigerungen, die zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages den Wert des Unternehmens im Vergleich zum Wert vor Eheschließung erhöht haben, werden soweit Sie vorliegen nicht durch den Abzug des Anfangsvermögens egalisiert, so dass hier ein Zugwinn tatsächlich entsteht.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten nutzen Sie einfach die kostenfreie Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte