Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Ihren Angaben zufolge, hatte Ihr Freund Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese unterliegen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
und § 20
Einkommensteuergesetz (EStG) der Einkommensteuer.
Die Besteuerung der Kapitalerträge erfolgt unmittelbar bei der Quelle (sogenannte Quellensteuer). So führt die Bank unmittelbar an das Finanzamt die sogenannte Kapitalertragsteuer ab. Diese ist vergleichbar mit der Lohnsteuer bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Steuerfrei sind gemäß § 44a Abs. 1 Nr. 1 EStG
Kapitalerträge in Höhe des Sparer-Freibetrages. Dieser beträgt derzeit 801,- € pro Veranlagungszeitraum (Jahr) für Alleinstehende. Hat man bei der zuständigen Bank einen entsprechenden Freistellungsauftrag gestellt, werden durch die Bank nur für die den Freibetrag überschreitenden Kapitalerträge Steuern abgeführt. Der Freistellungsauftrag bzw. die Summe aller Freistellungsaufträge darf den Freibetrag nicht überschreiten.
Ihren Angaben zufolge hatte Ihr Freund mehrere Freistellungsaufträge. Der Gesamtbetrag der Freistellung beläuft sich auf 1.301,- €. Dieser Betrag übersteigt den Freibetrag um genau 500,- €. Zudem geben Sie an, dass aufgrund dessen 300,- € Kapitalerträge zu wenig versteuert wurden.
Um einer zufälligen Ermittlung seitens des Finanzamtes zuvorzukommen, empfehle ich Ihnen, dass Ihr Freund den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich schriftlich anzeigt und auch klarstellt, dass es sich lediglich um ein Versehen handelt. Für den Fall, dass er tatsächlich aufgrund der Einkommensteuererklärung Steuern nachzahlen muss, steht diese Anzeige zugleich einer eventuellen Bestrafung wegen Steuerhinterziehung entgegen. Des Weiteren empfehle ich Ihrem Freund, seine Freistellungsaufträge unverzüglich zu berichtigen, sodass der Freibetrag zukünftig nicht mehr überschritten wird. Zudem sollte Ihr Freund – soweit noch nicht geschehen – für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung anfertigen. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden in die Anlage KAP eingetragen.
Ich hoffe Ihnen, mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben. Für eventuelle Nachfragen benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion. Gern bin ich auch bereit, Ihren Freund der betreffenden Angelegenheit zu vertreten. Im Bedarfsfall nehmen Sie bitte Kontakt über die Online-Anfrage-Funktion auf.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt
Vielen Dank Herr Fietkau, für die schnelle und ausführliche Antwort.
Aus der Antwort sind leider noch weitere Fragen entstanden:
- In welcher Form/Art muss diese Sache dem Finanzamt mitgeteilt werden?
- Wenn ich es richtig verstanden habe droht keine Strafe lediglich eine Versteuerung der "restlichen 300 Euro", sofern der Betroffene eine Selbstanzeige stellt?
- Drohen bei Selbstanzeige sonstige Strafen?
Die Steuererklärung für letztes Jahr liegt dem Finanzamt noch nicht vor. Kann somit die Meldung der falschen Angaben schon erfolgen, oder sollte dies vielleicht zusammen gemacht werdne? Sodass man die Steuererklärung persönlich abgibt und dabei auf darauf hinweist, dass der Freibetrag zu hoch war?
Viele Grüße und Danke im Voraus
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten kann:
1. Die Mitteilung sollte schriftlich erfolgen und den erwähnten Inhalt haben (zu hoher Freibetrag, Versehen gewesen, genaue Darstellung etc.). Am besten wird das Schreiben persönlich abgegeben oder in den Briefkasten des FA eingeworfen, damit Zugang sichergestellt ist.
2. Richtig, eine Selbstanzeige steht einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Steuerhinterziehung etc. entgegen. Die "restlichen 300 €" sind grundsätzlich nachträglich zu versteuern. Wie hoch diese letztendlich ist, ergibt sich aus dem Steuerbescheid für das betreffende Jahr.
3. Strafen drohen - Ihre Sachverhaltsangaben zugrundgelegt - keine.
4. Ich empfehle Ihnen, die Anzeige beim Finanzamt unverzüglich vorzunehmen, damit Sie eventuellen Ermittlungen des FA zuvorkommen. Mit der Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr sollten Sie auch nicht mehr solange warten. Am besten weisen Sie in der Anzeige schon darauf hin, dass die Erklärung umgehend erfolgt.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt