Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Grenzgänger nach AT, wohnhaft in D / Versteuerung Abfertigung neu bei Auszahlung

13. August 2022 14:14 |
Preis: 75,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Hallo,
von 9.2013 bis 3.2022 war ich als Grenzgänger in Österreich tätig.
Mein Arbeitgeber hat Beiträge in Höhe von 1,53% des Bruttoentgelds an eine Vorsorgekasse gezahlt, welche ich als zusätzlichen Bruttolohn in D jedes Jahr besteuern musste (die Rechtssprechung dahingehend habe ich ausreichend recherchiert - da lässt sich wohl nichts dran rütteln).
Nun wurde das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum Ende März diesen Jahres aufgelöst. Ich habe jetzt die Möglichkeit, mir den entsprechend in der Vorsorgekasse veranlagten Betrag auf einmal auszahlen zu lassen.

Nun meine Frage: Wird dieser Betrag dann tasächlich in Deutschland nochmals voll versteuert? Oder nur die Kapitalerträge, die aus der Anlage des Betrages durch die Vorsorgekasse entstanden sind? Welche Möglichkeiten habe ich, um eine Doppelbesteuerung (einmal beim Einzahlen, einmal bei der Auszahlung) zu vermeiden.
Wie kann ich vermeiden, dass zusätzlich dazu der Österreichische Staat den Betrag pauschal mit 6% versteuert?

Vielen Dank, viele Grüße



Einsatz editiert am 14.08.2022 18:30:14

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich gehe davon aus, dass Sie zumindest derzeit in der BRD wieder unbeschränkt Einkommen steuerpflichtig sind. Soweit Sie einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sind Sie unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen wieder mit Ihren gesamten Einkünften der deutschen Besteuerung.

Das könnte aber wegen der 183 Tage Regel angezweifelt werden, wenn sie nachweislich 200 Tage im Jahr in Österreich sind.

In der BRD gilt daher das EStG:

Im Arbeitsrecht ist bietet § 34 EStG im deutschen Steuerrecht aufgrund der „1/5" Regelung die einzige Gestaltungsmöglichkeit.

Gem. § 7g EStG können Sie einen Investitionsabzugsbetrag bis max. 200.000 Euro als steuermindernden Effekt pro Person nutzen.

Ansonsten bleibt die Möglichkeit der Verrentung der Abfindungszahlung, soweit der Arbeitgeber diese Option überhaupt anbietet.

Das österreichische Steuerrecht wird bezüglich der Einmalzahlung des Betrags pauschal 6% durch den Arbeitgeber abziehen lassen.

An sich müssten Sie sich diesen Anteil aber auf Ihre deutsche Steuerlast anrechnen lassen, was aufgrund der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen erfolgen sollte.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 16. August 2022 | 10:47

Der AG hat hier keinen Einfluss mehr.
Die Abwicklung erfolgt direkt zwischen der Vorsorgekasse und mir.
Es handelt sich auch nicht um eine Abfindung, sondern um eine Abfertigung... Hierzu gibt es jedoch kein Pendant in D.

Ja, ich lebe in D und bin dort uneingeschränkt Einkommenssteuerpflichtig.

Die 183 Tage Regelung gilt nicht, ich war Grenzgänger von D nach AT und bin jeden Tag wieder an meinen Wohnsitz in D zurück gependelt.

Mir geht es darum, dass die Beiträge ja schon in meiner jährlichen Einkommenssteuer (in D) besteuert wurden. Und diese nun im Falle dessen, dass ich mir den Betrag nun auszahlen lasse, nochmals besteuert (in AT und in D) werden. M. E. ist das doch dann ebenfalls eine Doppelbesteuerung.

Außer der 1/5 Regelung gibt es also keine Möglichkeit?

Vielen Dank, viele Grüße


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. August 2022 | 10:54

auch nach meiner Ansicht hätten Sie vor der Beendigung des Anstellungsvertrags handeln müssen, um überhaupt noch eine Gestaltungsmöglichkeit zu haben.

Ich erachte das Ergebnis ebenfalls als ungerecht, insbesondere weil Sie während des Arbeitsverhältnisses die Abzüge offensichtlich nicht verhindern konnten.

Ich empfehle, in jedem Fall Einspruch gegen einen Besteuerungsbescheid einzulegen.

FRAGESTELLER 30. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER