Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass die 3 ETWs annähernd gleich viel Wert sind. Weiter gehe ich vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus.
Gesetzlicher Regelfall der Güterstände ist die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB
). Die Gütertrennung (§ 1414 BGB
) oder Gütergemeinschaft (§ 1415 ff. BGB
) kann bzw. muß vereinbaren werden.
In der Zugewinngemeinschaft besteht Vermögenstrennung und jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbstständig.
Familienrechtlich ist Ihnen die Verfügung über Ihre 2. ETW auch ohne Zustimmung Ihrer zukünftigen Ex-Frau möglich,
da diese ETW nicht Ihr nahezu gesamtes Vermögen beinhaltet. Bei größeren Gesamtvermögen dürften nicht weniger als 10 % des Vermögens verbleiben, um den Anwendungsbereich des § 1365 BGB
zu bejahen.
Gem. § 1365 BGB
ist einem Ehegatte eine Verfügung über sein Vermögen im Ganzen nur mit Einwilligung, d.h. vorherige Zustimmung des anderen Ehegatten möglich, auch eine Verpflichtung dazu.
Er könnte eine Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt, wovon ja nicht ausgehen ist.
Bei § 1365 Abs. I S. 2 BGB
handelt es sich um ein absolutes Verfügungsgebot. Ein gutgläubiger Erwerb der ETW Ihres Sohns wäre daher nicht möglich.
Im Fall der Scheidung ist der Güterstand zu beenden und es erfolgt ein Ausgleich des Zugewinns. Für die Berechnung des Zugewinns und der Ausgleichsforderung ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgeblich
(§ 1384 BGB
).
Der Zugewinn der Ehegatten ist der Saldo Endvermögen und Anfangsvermögen.
Soweit ein Ehegatte sein Geld verschenkt oder verschwenden, um es in unsittlicher Weise dem Zugewinnausgleich zu entziehen, wird diese illoyale Vermögensverminderungen rechtlich ignoriert und fiktiv berücksichtigt, d.h. der Wert dieser Verminderung ist seinem Endvermögen hinzuzurechnen.
Allerdings haben Sie auch die Möglichkeit, Ihrem Sohn etwas zuzuwenden. Eine böswillige Schenkung könnte anfechtbar sein. Deshalb sollte der Kaufpreis noch angemessen zum Wert der ETW sein.
Dann dürfte der Verkauf nicht zu beanstanden sein.
Im Übrigen ist der Preis der ETW in jedem Fall als Zugewinn bei Ihnen anzusetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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