Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
Zunächst möchte ich zur Beweislast festhalten: Jeder Ehegatte hat sein Anfangsvermögen nachzuweisen. Gleichsam muss er Tatsachen beweisen, die die Rechtsfolge des § 1375 Abs. 2 BGB
herbeiführen; also Tatsachen, die dazu führen, dass eine das Anfangsvermögen erhöhende Schenkung anzunehmen ist.
Sollte es zum Prozess kommen, was angesichts der Behauptungen Ihrer Frau zu erwarten ist, genügt die eidesstattliche Versicherung keineswegs. Das Gericht muss dann förmlich Beweis erheben (Einvernahme der Mutter) Allerdings steht zu befürchten, dass die Mutter dann eine entsprechende und negative Aussage machen wird. Dann müssten Sie darlegen, dass aufgrund der Einkommensverhältnisse der Mutter eine Schenkung in dieser Größenordnung nicht möglich war – das Gericht wird dann nachhaken. Sehr glaubhaft dürfte die zu erwartende Aussage der Mutter nämlich nicht sein. Insbesondere fragt sich auch, mal losgelöst von der Frage der Höhe des schwiegermütterlichen Vermögens/Einkommens, wie Sie ja weiterhin andeuten, wie das betreffende Geld denn bitteschön in der Ehe an Ihnen einfach so vorbei dirigiert worden sein soll.
Im Angesicht der Strafbarkeit von falschen uneidlichen wie eidlichen Aussagen (bzw. der Beihilfe zum Prozessbetrug) wird die Mutter ihre jetzige Haltung sicherlich überdenken. Ansonsten könnte über ein Strafverfahren die vermeintliche Schenkung (auch in steuerstrafrechtlicher Hinsicht) hinterfragt werden. Der Gesetzgeber sieht also durchaus Möglichkeiten vor! Sie sollten, unter Hinweis auf obige Hinweise, vorab um Aufklärung bzgl. der Herkunft der Gelder bitten. Wenn dies nicht fruchtet, werden Sie um weitere Maßnahmen (Klage, ggf. Strafanzeigen) nicht umhin kommen!
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weiter geholfen zu haben. Ich stehe Ihnen für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail! Guten Rutsch!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel, den 28.12.2005
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
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