Sehr geehrter Ratsuchender,
nach der hier maßgeblichen Vorschrift des § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1374.html" target="_blank">1374</a> Abs. 2 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> wird solches Vermögen, das einer der Ehegatten während er Ehezeit unentgeltlich erhält, zumeist privilegiert behandelt, indem es fiktiv dem Anfangsvermögen hinzugerechnet wird, so dass sich auf seiner Seite ein entsprechend geringerer Zugewinn ergibt.
Dies gilt aber nicht bei solchen Zuwendungen, die den Umständen nach den Einkünften zuzurechnen sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einmalige oder laufende Zuwendung handelt. Vielmehr muss es sich - insbesondere bei Schenkungen von nahen Angehörigen - nach dem Anlass der Zuwendung, der Willensrichtung des Schenkers und entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschenkten um eine Leistung handeln, die der Vermögensbildung dienen soll und nicht nur der Deckung des laufenden Lebensbedarfs (vgl. BGHZ 101, 229
, ständige Rechtsprechung).
Dementsprechend erhöhen z.B. Zahlungen zur Finanzierung einer Wohnungseinrichtung in der Regel nicht das Anfangsvermögen, wohl aber Zuwendungen zum Aus- oder Umbau des Familienheims.
Dass die Zahlung für die Renovierung der ebenfalls von den Eltern zur Verfügung gestellten Immobilie geleistet wurde, spricht dafür, hier eine Zuwendung zur Förderung der Vermögensbildung zu sehen.
Grundsätzlich kann der Sohn dann den gesamten Betrag seinem Anfangsvermögen hinzurechnen, es sei denn, die Eltern wollten ausdrücklich auch der Schwiegertochter Etwas zugute kommen lassen. Dagegen spricht aber der Umstand, dass die Zahlung für die im Alleineigentum des Sohnes stehende Immobilie gedacht ist, wenn auch auf das gemeinsame Konto überwiesen.
Sollte hier doch eine Zuwendung auch an die Schwiegertochter vorliegen, könnte der Sohn (nur) die Hälfte des Betrages seinem Anfangsvermögen hinzurechnen. Seine Ehefrau dagegen kann ihre Hälfte nicht dem Anfangsvermögen hinzurechnen, da Zuwendungen von Schwiegereltern in aller Regel wie unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten behandelt werden und somit voll in den Zugewinn fallen (BGH NJW 1995, 1889
).
Ich hoffe, meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Für Rückfragen zu meiner Auskunft stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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