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Wohnung ausräumen trotz Erbausschlagung?

24. Oktober 2005 08:40 |
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Erbrecht


Beantwortet von


09:59

Zusammenfassung

Darf ich die Wohnung ausräumen, obwohl ich das Erbe ausschlagen möchte?

Ja, derartige Tätigkeiten fallen laut Rechtssprechung noch unter die sogenannten Fürsorgemassnahmen, die während der Annahmefrist geboten sind. Sie haben durch Ihre Räumungstätigkeit die Erbschaft noch nicht angenommen. Allerdings ist zu empfehlen die Räumung umgehend einzustellen, da der „neue Erbe", der dann das Recht zur Räumung hat, Ansprüche gegen Sie geltend macht, beispielsweise wegen fehlender Gegenstände.

Hallo meine Mutter ist vor kurzen gestorben und hat uns eine Menge schulden hinterlassen wir wollen das Erbe ausschlagen es ist 4 Wochen her also noch in rahmen unser problem falls es eins ist,ist das wir mit der räumung der Wohnung schon angefangen haben die hälfte der Wohnung ist auf dem Speermüll sie hatte auch nichts wertvolles und der Vermieter will die Wohnung am 1.11.05 wieder vermieten es kam uns auch sehr gelegen weil wir können nicht diese miete auch noch bezahlen da wir auch sehr wenig geld haben,haben wir jetzt das Erbe leider automatisch mit angenommen?da wir es nicht wußten oder können wir den rest einlagern und aufschreiben was da war oder trotzdem alles ausräumen und weg das das erstmal mit der Wohnung erledigt ist bitte,bitte um schnelle Antwort da es wichtig ist ich hoffe sie können uns helfen danke in voraus

24. Oktober 2005 | 09:34

Antwort

von


(10)
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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der von Ihnen erteilten Informationen erteile ich Ihnen folgende Auskunft:

gem. § 1944 I, II BGB habe Sie das Recht, die Erbschaft innerhalb von 6 Wochen auszuschlagen. Diese Frist beginnt mit Kenntnis der Erbeneigenschaft. Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder durch öffentlich beglaubigte Urkunde (die Ihnen beispielsweise ein Notar erstellt). Falls Sie sich nicht beim Nachlassgericht melden, gilt die Erbschaft als angenommen. Ich empfehle daher, sofort die entsprechenden Erklärungen gegenüber den Nachlassgericht abzugeben.

Durch Ihre Räumungstätigkeit haben Sie die Erbschaft noch nicht angenommen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass derartige Tätigkeiten noch unter die sogenannten Fürsorgemassnahmen fallen, die während der Annahmefrist geboten sind.

Allerdings sehe ich eine Veranlassung, dass Sie die Räumung der Wohnung weiter fortsetzen. Falls Sie die Erbschaft ausschlagen, kann auch der Vermieter von Ihnen keine Miete verlangen und von Ihnen nicht verlangen, dass Sie die Wohnung räumen. Sie haben in dem Moment, wo Sie die Erbschaft ausschlagen, mit dem Erbfall nichts mehr zu tun!

Ich empfehle daher, die Räumung umgehend einzustellen, da es sonst passieren kann, dass der „neue Erbe“, der dann das Recht zur Räumung hat, Ansprüche gegen Sie geltend macht, beispielsweise wegen fehlender Gegenstände.

Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der einmaligen Nachfrage-Funktion gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Trögl
Rechtsanwa


Rückfrage vom Fragesteller 24. Oktober 2005 | 09:47

es gibt keine nacherben weil sie ebenfalls froh sind damit nichts zutun zu haben also kann ich die Wohnung räumen weil ich es gerne möchte also passieren kann mir garnichts deswegen richtig über eine Antwort würde ich mich freuen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Oktober 2005 | 09:59

Sehr geehrter Fragesteller,

dann haben Sie ja von den "Nacherben" nichts zu befürchten. Unter diesem Aspekt können Sie natürlich räumen. Wenn kein Erbe vorhanden ist, erbt der Fiskus des Bundeslandes, in dem sich der Erbfall ereignet hat. Es wird sich dann ein staatlicher Beauftragter um die Sache kümmern.

mfg Bernhard Trögl

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